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28.08.2024

Tipps zur Umsetzung der Risikoanalyse im Lieferkettengesetz

Zum 1. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmer*innen von 3.000 Arbeitnehmer*innen in Deutschland ausgeweitet.

Das LkSG gibt Unternehmen eine klare Orientierung und damit Rechtssicherheit, wie sie auf Menschenrechte und Umweltbelange achten können. Erstmals wird verbindlich geregelt, welche Sorgfaltspflichten Unternehmen entlang der Lieferkette einhalten müssen. Gleichzeitig stärkt das Gesetz den Menschenrechtsschutz weltweit und erleichtert Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte.

Die im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten verpflichten Unternehmen dazu, ein betriebliches Risikomanagement einzurichten und ihre Lieferketten regelmäßig und anlassbezogen zu analysieren. Unternehmen müssen zudem ein Beschwerdeverfahren einrichten und, falls erforderlich, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Darüber hinaus müssen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Unternehmens eine Stelle/ Person festgelegt wird, die das Risikomanagement überwacht.

Jedes Unternehmen im Anwendungsbereich ist verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen sich zunächst um Transparenz bemühen und die Teile ihrer Produktions- und Lieferkette identifizieren müssen, die menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählt der eigene Geschäftsbereich genauso wie die unmittelbaren Zulieferer.

Für mittelbare Zulieferer gilt die Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse nur anlassbezogen. Das BMAS gibt in einer Broschüre eine Übersicht, was bei der Durchführung der Risikoanalyse zu beachten ist und welche Fragen dabei helfen, ein Risikomanagementsystem im Unternehmen zu etablieren. Checklisten, fiktive Praxisbeispiele und Hinweise zu Umsetzungshilfen geben in jedem Kapitel eine Orientierung, worauf es dabei zu achten gilt.

Auf einen Blick: die Risikoanalyse (bmas.de)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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