Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel: Sicherheitskonzept der Stadt Gießen im Zusammenhang mit Versammlungen anlässlich der Neugründung der Jugendorganisation der AfD im Wesentlichen bestätigt
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag im Ergebnis das Sicherheitskonzept der Stadt Gießen mit Blick auf geplante Versammlungen im Zusammenhang mit der Neugründung der Jugendorganisation der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Wesentlichen bestätigt.
Aufgrund der am Wochenende vom 29. bis zum 30. November 2025 in den Hessenhallen in Gießen geplanten Neugründung der Jugendorganisation der AfD finden eine Vielzahl von Demonstrationen in Gießen statt. Zu den Anmeldern zählen neben einer Einzelperson die Partei DIE LINKE, ATTAC und der DGB Hessen/Thüringen (DGB). Insgesamt werden mehr als 50.000 Demonstranten erwartet.
Die Stadt Gießen ordnete gegenüber der Partei DIE LINKE, ATTAC und dem DGB aufgrund von Sicherheitsbedenken insbesondere an, dass die Kundgebungsorte statt im unmittelbaren Bereich der Hessenhallen auf der Westseite der Lahn auf der östlichen Lahnseite auf dem Gebiet zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke bis Sachsenhäuser Brücke (sog. Lahnwiesen) stattzufinden haben. Gegenüber dem Einzelanmelder ordnete die Stadt Gießen eine Verlegung u. a. in die Innenstadt an.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat den durch den DGB gestellten Eilantrag betreffend die Verlegung des Versammlungsortes mit Beschluss vom 26. November 2025 abgelehnt (10 L 6655/25.GI) und mit Beschlüssen vom 26. und 27. November 2025 den Eilanträgen der Partei DIE LINKEN (10 L 6662/25.GI) sowie ATTAC (10 L 6672/25.GI, 10 L 6673/25.GI, 10 L 6674/25.GI) betreffend die räumlichen Beschränkungen stattgegeben. Ebenso hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geplanten Mahnwache und des Protestcamps des Einzelanmelders entschieden (10 L 6689/25.GI, 10 L 6690/25.GI), aber den Antrag betreffend die Kundgebung auf dem Parkplatz im Lehmweg (10 L 6688/25.GI) abgelehnt (vgl. die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. und 27. November 2025).
Die daraufhin erhobene Beschwerde des DGB hat der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat nunmehr zurückgewiesen sowie auf die Beschwerden der Stadt Gießen in den weiteren die räumliche Beschränkung betreffenden Verfahren die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen abgeändert und die Eilanträge insoweit abgelehnt. Damit können die Versammlungen entsprechend dem räumlichen Konzept der Stadt Gießen stattfinden, wobei der Senat hinsichtlich der Versammlungen auf den Lahnwiesen zur Auflage gemacht hat, dass diesen durch die Stadt Gießen räumlich abgetrennte Flächen zugewiesen werden müssen.
Der Senat hat betreffend die Versammlung des DGB (8 B 2659/25) zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die örtliche Verlegung der Versammlung auf die Ostseite der Lahn gerechtfertigt sei. Es drohe sonst eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer aufgrund der erheblichen Personendichte auf den eigentlich vorgesehenen Flächen westlich der Lahn. Dort stünden außerdem keine hinreichenden Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung. Der neu festgelegte Versammlungsort auf den Lahnwiesen gewähre auch eine Sicht- und Hörweite der Versammlung zu dem Veranstaltungsort der Neugründung der Jugendorganisation der AfD in der Hessenhalle, welche der Versammlungsfreiheit des DGB angemessen Rechnung trage. Er weise zudem eine hinreichende Kapazität nebst Fluchtmöglichkeiten auf.
Hinsichtlich der Versammlungen der Partei DIE LINKE, von ATTAC sowie des weiteren Anmelders (8 B 2675/25, 8 B 2677/25 u. a., 8 B 2662/25 u. a.) spreche mit Blick auf die Ortsverlegungen ebenfalls Überwiegendes dafür, dass die Gefahrenprognose der Stadt Gießen rechtmäßig sei. Jedenfalls gehe aber eine aufgrund der Kürze der Zeit vorgenommene Folgenabwägung wegen Gefahren für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, der eingesetzten Polizei- und Rettungskräfte sowie unbeteiligter Dritter zu Gunsten der Verlegung des Versammlungsortes aus.
Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel