Rathaus

Seiteninhalt
14.04.2022

Gartenmerkblatt des Umweltamtes: was ist erlaubt, was ist verboten

Umweltdezernentin Gerda Weigel-Greilich verweist auf das hilfreiche Infoblatt des Umweltamtes zum Thema Lärm und Geruch bei der Gartennutzung, das online unter Lärm-und-Geruchsbelästigungen auch in Russisch und Türkisch abrufbar und beim Umweltamt (Telefon 0641 306-2113) erhältlich ist.

„Typisches Aprilwetter die nächsten Tage, warmes Frühlingswetter mit viel Sonne und dann wieder kühl und Regenschauer, das hält einen Gärtner nicht ab, sich um sein grünes Wohnzimmer zu kümmern“, ist Umweltdezernentin Gerda Weigel-Greilich überzeugt.

Die Vegetation erwachte aufgrund der warmen Tage im Sonnenmärz zeitig. Gärtner sind schon länger aktiv, um erste notwendige Gartenarbeiten wie z.B. Hecke schneiden oder Beete vorbereiten zu erledigen. „Leider“, so die Umweltdezernentin, „ führt das Verbrennen von Schnittgut auch zu Beschwerden“. Hier setzt das Gartenmerkblatt an, und führt aus, was ist erlaubt und was ist verboten. Im März schien laut Aufzeichnungen des DWDs die Sonne noch nie so lange wie im vergangenen Märzmonat seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1951: sehr trocken und hohe Waldbrandgefahr waren die Folge.

„Die Natur und der Wald brauchen Regen“, so die Dezernentin, „ mit dem schönen sonnigen Wetter kommen wieder die Staubfahnen aus der Sahara zu uns“ und sieht es neben den schon ersten Waldbränden als deutliche Effekte des Klimawandels an.

„Schönes Wetter und aufräumen im Garten, nicht immer zur Freude der Nachbarn“, erläutert Gerda Weigel-Greilich, wie die Fragen zum Verbrennen von Schnittgut zeigen. Da soll die Gartenbroschüre, herausgegeben vom Amt für Umwelt und Natur der Stadt Gießen, Antworten geben. Das Verbrennen von Gartenabfälle, so auch Astwerk ist grundsätzlich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verboten. Nur außerhalb der bebauten Ortslage ist es unter bestimmten strengen Auflagen möglich. Neben der Anzeige beim Ordnungsamt ist insbesondere bei Veranstaltungen mit großen Lagerfeuern, genannt „Nutzfeuer“ wie Oster, Mai oder Sonnenwendfeuer eine naturschutzrechtliche Genehmigung rechtzeitig vorher zu beantragen.

Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt, auf das Verbrennen von Reisighaufen zu verzichten. Stattdessen sollten Totholzhaufen an geeigneten Stellen im Garten angelegt werden. „Besser als Verbrennen ist das Kompostieren der pflanzlichen Abfälle“, so Amtsleiter Dr. Gerd Hasselbach vom Umweltamt, „bzw. die Nutzung der kostenlosen Abfuhr des angefallenen Schnittgutes“.

Jederzeit können Schnittgut und sonstige Gartenabfälle auch beim Abfallwirtschaftszentrum in der Lahnstraße 220 angeliefert werden. Zweimal jährlich ist das kostenlos (Kofferraumladung, ca. 0,5 cbm) möglich. Zusätzlich am besteht die Möglichkeit an den Abfuhrtagen der grünen Bioabfall-Tonne auch Grünabfallsäcke von der Stadtreinigung abholen zu lassen. Für 1 € pro Stück sind die 60 Liter Säcke im Stadtbüro des Rathauses erhältlich.

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.