Lärm- und Geruchsbelästigungen im Garten
Bei Beschwerden über Lärm- und Geruchsbelästigung klärt das Merkblatt "Lärm und Geruch bei der Gartennutzung" auf, was erlaubt und was verboten ist. Es liegt auch in einer russischen und türkischen Fassung vor.
Um Streit vor Behörden, der Polizei oder gar vor Gericht zu vermeiden, sollte zunächst immer die soziale Kultur des nachbarschaftlichen Gesprächs zur Rücksichtnahme aufeinander an erster Stelle stehen.
Zum Beispiel ist Lärm erzeugendes Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen, aber auch werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr morgens in Wohngebieten verboten. Als umweltfreundlich und leise gilt neben dem Handrasenmäher der elektrische Rasenmäher. Beim Einsatz besonders lauter Geräte, wie Laubbläser und Laubsammler, ist auch die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr zu beachten.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur außerhalb bebauter Ortsteile (Außenbereich) und dann nur ohne Rauch- und Geruchsbelästigung erlaubt. Veranstaltungen mit großen Feuern (z.B. Sonnenwendfeuer) sind zwar grundsätzlich zugelassen, zum Schutz der Umwelt sind allerdings strenge Auflagen zu erfüllen.
Es besteht Anzeigepflicht:
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Gießen schriftlich, zwei Werktage vorher an:
Ordnungsamt
Ordnungs- und Gewerbeabteilung
Berliner Platz 1
35390 Gießen
0641 306-3200
0641 306-1920
E-Mail
Oder online unter Nutzfeuer und Brauchtumsfeuer.