Endabrechnung Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe wurde als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und um Ihnen eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit erneut einschränken.
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung müssen Sie die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum 2021 dem Referenzumsatz 2019 gegenüberstellen. Dadurch soll überprüft werden, ob Sie den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.
Die Antragstellung ist seit dem 29. Oktober 2021 möglich. Sie erfolgt digital über die bekannten Antragswege nach und nach für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus Juli bis September und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember. Sie erhalten sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und ggf. wieviel Sie von dem Vorschuss zurückzahlen müssen.
Wichtig: Sie müssen aber erst nach Erhalt des Bescheides der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, zahlen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie