Rathaus

Seiteninhalt
12.11.2021

Ab dem 11.11.2021: Corona-Warnstufe 1


Maßnahmen der Landesregierung:
  • Testpflicht für nicht geimpfte Beschäftigte mit regelmäßigem Kundenkontakt: Die Tests, die vom Arbeitgeber angeboten werden müssen, müssen durchgeführt werden und der Nachweis über die Testung muss mindestens zwei Wochen aufbewahrt werden. Informationen hier: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wirtschaft-testet/
  • Überall da, wo der Zutritt nur mit 3-G möglich ist, muss ein PCR Test gemacht werden. Ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus. Ausnahmen gibt es für körpernahe Dienstleister. Dort ist auch weiterhin ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Bei Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Personen: Nur noch 10 % der Teilnehmer dürfen Nichtgeimpfte sein.
  • In Schulen wird die Testfrequenz erhöht.

Hier alle Informationen des Landes: www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen

Regelungen seit dem 06.11.2021:

Innenbereich: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit für Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen. Es müssen nicht nur Besucher bzw. Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis vorlegen, sondern  auch die Mitarbeitenden. Erleichterungen gibt es für Personal durch die  regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.

Außenbereich: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.

2-G-Optionsmodell angepasst

Veranstalter, Dienstleister und Einzelhändler haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen, wobei auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang unter 12 Jahren) an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen.

Veranstaltungen (mehr als 25 Personen)

Veranstaltungen können in 3G oder auch im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das Personal an die Vorgaben halten.
  • Drinnen: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 5000 Personen genehmigungsfrei.
  • Draußen: ab 1.000 Personen gilt 3-G-Regel, bis 5000 Personen genehmigungsfrei. 
Ein Abstands- und Hygienekonzept muss bei allen Veranstaltungen vorliegen.
Ausnahmen gelten weiterhin für beruflich veranlassten Veranstaltungen, der Abnahme von Prüfungen etc. (vg. § 16 Abs. 2 CoSchuV)

Eine weitere Ausnahme gilt für Weihnachtsmärkte, Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen. Hier gilt nur in Innenräumen die 3-G-Regel und eine Genehmigung kann auch ohne konkrete Festlegung der Teilnehmerzahl erfolgen.

Kontaktdatenerfassung

Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen. Daher ist künftig  lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.

Eskalationsstufenkonzept löst die 7-Tage-Inzidenz ab

In einem zweistufigen Eskalationsstufenkonzept sind nun die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen.

Stufe 1:
  • wenn der Hospitalisierungswert über 8 steigt
  • oder die Zahl der Intensivpatienten über 200 liegt.

Weitergehende landesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden notwendig, bspw. Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche.

Stufe 2

  • wennder Hospitalisierungswert über 15 steigt
  • oder die Zahl der Intensivpatienten über 400 liegt.

Weitere landesweite Maßnahmen wie z. B. Zugang nur noch mit 2G.

Weitere Informationen: www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.