Ab dem 11.11.2021: Corona-Warnstufe 1
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Testpflicht für nicht geimpfte Beschäftigte mit regelmäßigem Kundenkontakt: Die Tests, die vom Arbeitgeber angeboten werden müssen, müssen durchgeführt werden und der Nachweis über die Testung muss mindestens zwei Wochen aufbewahrt werden. Informationen hier: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wirtschaft-testet/
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Überall da, wo der Zutritt nur mit 3-G möglich ist, muss ein PCR Test gemacht werden. Ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus. Ausnahmen gibt es für körpernahe Dienstleister. Dort ist auch weiterhin ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
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Bei Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Personen: Nur noch 10 % der Teilnehmer dürfen Nichtgeimpfte sein.
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In Schulen wird die Testfrequenz erhöht.
Hier alle Informationen des Landes: www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
Regelungen seit dem 06.11.2021:
Außenbereich: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.
2-G-Optionsmodell angepasst
Veranstalter, Dienstleister und Einzelhändler haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen, wobei auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang unter 12 Jahren) an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen.
Veranstaltungen (mehr als 25 Personen)
- Drinnen: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 5000 Personen genehmigungsfrei.
- Draußen: ab 1.000 Personen gilt 3-G-Regel, bis 5000 Personen genehmigungsfrei.
Eine weitere Ausnahme gilt für Weihnachtsmärkte, Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen. Hier gilt nur in Innenräumen die 3-G-Regel und eine Genehmigung kann auch ohne konkrete Festlegung der Teilnehmerzahl erfolgen.
Kontaktdatenerfassung
Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen. Daher ist künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.
Eskalationsstufenkonzept löst die 7-Tage-Inzidenz ab
In einem zweistufigen Eskalationsstufenkonzept sind nun die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen.
- wenn der Hospitalisierungswert über 8 steigt
- oder die Zahl der Intensivpatienten über 200 liegt.
Weitergehende landesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden notwendig, bspw. Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche.
Stufe 2
- wennder Hospitalisierungswert über 15 steigt
- oder die Zahl der Intensivpatienten über 400 liegt.
Weitere landesweite Maßnahmen wie z. B. Zugang nur noch mit 2G.
Weitere Informationen: www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen