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24.11.2021

Aktuelle Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gibt es verschiedene Änderungen, die seit 24.11. gültig sind. Neben der 3G-Regel am Arbeitsplatz enthalten die FAQs wichtige Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung wie z.B. Testangebote, Masken, Impfungen und Überwachung der Einhaltung von Anforderungen.

3G-Regel: Die Beschäftigen müssen ab 24. November vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahmen gibt es lediglich, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen.

Laut einer Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums dürfen Unternehmen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter - bis auf Ausnahmen - auch mit der neuen 3G-Regelung nicht direkt abfragen. Allerdings müssen Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, dass eines der 3Gs erfüllt ist. Wer also seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss einen negativen Corona-Test vorweisen.

Die Tests können durch die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Selbsttests zur Eigenanwendung sind kein zertifizierter Nachweis. 

Der Betriebliche Infektionsschutz ist jedoch sehr viel umfangreicher. In den FAQ zum Betrieblichen Infektionsschutz sind neben den Änderungen des § 28 b Infektionsschutzgesetz (betriebliche 3-G-Regelungen und Homeoffice) auch wichtige Informationen zur Arbeitsschutzverordnung wie z.B. Testangebote, Masken, Impfungen und Überwachung der Einhaltung von Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu finden.

 FAQs zu 3G am Arbeitsplatz

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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