Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigern


Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte außerhalb Ihrer Niederlassung versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerererlaubnis machen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
  • Personaldokument in Kopie, zum Beispiel Personalausweis
  • gültige Reisegewerbekarte

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie in der Regel eine sogenannte Versteigerererlaubnis. Diese ist an besondere Anforderungen geknüpft.

Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Reisegewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

  • frisches Obst
  • Gemüse
  • Fisch und Fleisch
  • Milchprodukte
  • Blumen und Pflanzen

Wenn Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

Um verderbliche Produkte im Reisegewerbe zu versteigern, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Damit dürfen Sie außerhalb Ihrer Niederlassung gewerblich tätig werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Gewerbeamt des Ortes, an dem Sie Ihre Waren versteigern möchten.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine gültige Reisegewerbekarte.

Kosten

Bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.

Bei Rücknahme eines gestellten Antrags kann die Gebühr bis zu 50% der errechneten Kosten betragen.

Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags ggf. erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.
 



  • Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand (Ziffer 222234)

    Gebühr: Mindestens 33,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
     

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.