Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass


Wenn Sie aus einem besonderem Anlass kurzfristig einen Gaststättenbetrieb aufnehmen möchten, müssen Sie das schriftlich anzeigen.

Beschreibung

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes von nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Gewerbeam der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 11,00 EUR, höchstens 66,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

  • 4 Woche(n)
    • Vor Beginn des Anlasses

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

Ob eine Organisation oder Initiative als nicht-gewinnorientiert einzustufen ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation oder Initiative als gemeinnützig anerkannt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht-gewinnorientiert ist. Bei Idealvereinen kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie nicht-gewinnorientiert sind.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen und Unterlagen zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und Straßenfesten erhalten Sie beim Landkreis Gießen - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz:
mehr Informationen

Informationsschriften können auch hier abgerufen werden:
www.mlr.baden-wuerttemberg.de/Lebensmittelhygiene/65851.html
www.tuev-sued.de/gesundheit-lebensmittelsicherheit/lebensmittelsicherheit

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.