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Kommunalwahlen

Nächster Wahltermin: 15. März 2026

Gießener Bürgerinnen und Bürger wählen - je nach Wahlberechtigung -

  • die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen,
  • den Kreistag des Landkreises Gießen und ggf.
  • einen Ortsbeirat in einem der fünf Ortsteile, sofern sie dort Ihren Hauptwohnsitz haben.

Zudem finden zeitgleich die Ausländerbeiratswahlen statt.

Infos für Parteien und Wählergruppen

Die Vorbereitung und Einreichung von Wahlvorschlägen ist im Kommunalwahlgesetz genau geregelt. Zur Unterstützung der Parteien und Wählergruppen stehen folgende Merkblätter zur Verfügung: 

 

Für die in Gießen durchgeführten Wahlen besteht die Möglichkeit, sämtliche Daten für die Wahlvorschläge online zu erfassen. Alle benötigten Formulare können dann ausgedruckt werden – die erfassten Daten, insbesondere zu den Wahlbewerber*innen, werden automatisch in die jeweiligen Formulare übertragen. Dies ersetzt nicht die schriftliche Einreichung der Wahlvorschläge, erleichtert aber das Zusammenstellen der Unterlagen. 

Zum Upload

Vorteile der digitalen Erfassung

  • einmalige Kandidatenerfassung über zentrale Maske statt mehrere Vordrucke mit denselben Daten auszufüllen
  • Ausdruck benötigter Formulare mit nur wenigen Mausklicks
  • zentrale Speicherung der Daten
  • Zugriff von jedem Rechner mit Internetzugang
  • kostenlos

 

Briefwahl/Wählen mit Wahlschein

Wenn Sie wahlberechtigt sind und Ihr Hauptwohnsitz in Gießen ist, können Sie hier Briefwahlunterlagen beantragen.

Online-Antrag

Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag stellen wir hier einen Online-Briefwahlantrag ein.

Weitere Möglichkeiten für die Beantragung:

Briefwahlbüro im Rathaus

Im Erdgeschoss des Rathauses wird mit Beginn der Briefwahl (sechs Wochen vor dem Wahltag) ein Briefwahlbüro eingerichtet. Dort können Sie die Briefwahlunterlagen direkt vor Ort beantragen und mitnehmen. Sie können aber auch gleich an Ort und Stelle Ihre Stimmen abgeben. Wahlkabinen und eine Urne für Ihren Stimmzettel stehen dafür bereit.

Öffnungszeiten:
Montags bis donnerstags 8:00 bis 18:00 Uhr
Freitags 8:00 bis 13:00 Uhr
Samstags 10:00 bis 13:00 Uhr

Schließung des Briefwahlbüros mit Ende der Briefwahl: Freitag vor der Wahl, 13:00 Uhr.

Schriftlicher Antrag

Wahlbenachrichtigung
Sie können die Briefwahlunterlagen auch über einen Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung auf dem Postweg oder per Fax beantragen. Diese Wahlbenachrichtigung erhalten alle Wahlberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag.

Formloser Antrag
Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform oder auch elektronisch per E-Mail an wahlen@giessen.de. In jedem Fall darf man nur für sich selbst Unterlagen beantragen. Der Antragsteller muss dabei seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie seine komplette Wohnanschrift angeben.

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!

Antragsfrist und Versand

Anträge können nur bis Freitag vor dem Wahltag, 13:00 Uhr gestellt werden. Danach können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ausgestellt werden.

Falls Sie schon einen Wahlschein/Briefwahlunterlagen beantragt haben, dieser Ihnen aber nicht zugegangen ist, melden Sie sich unbedingt rechtzeitig vor dem Wahltag.

Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt an jede gewünschte Adresse, also auch in das Ausland. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, 18.00 Uhr im Wahlamt vorliegen muss.
Beachten Sie dabei die Postlaufzeiten - der Wahlbrief sollte drei Tage vor dem Wahltag in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen oder in einer Postfiliale abgegeben werden. Sie können Ihren Wahlbrief auch direkt in den Briefkasten des Rathauses einwerfen. Trifft der Wahlbrief nicht rechtzeitig ein, können die Stimmen nicht mehr gezählt werden.

Der Online-Antrag wird bereits drei Tage vor Ablauf der oben genannten Antragsfrist deaktivieren, da bei späterer Beantragung eine rechtzeitige Zustellung nicht mehr gewährleistet ist.  

Daher die Empfehlung in den letzten beiden Tagen der Briefwahl: Gehen Sie persönlich in das Briefwahlbüro und holen Sie dort die Unterlagen ab oder wählen Sie dort gleich an Ort und Stelle.

Abholung der Unterlagen für eine andere Person

Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragt oder abholt, muss deren schriftliche Vollmacht vorlegen. Von dem Bevollmächtigten dürfen allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.

Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.

Wählen mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal

Wenn Sie in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises wählen wollen, benötigen Sie dafür einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen). Diesen können Sie auf dem gleichen Wege wie die Briefwahlunterlagen beantragen (s. o.).

Auf diese Weise können z. B. gehbehinderte Personen, die in einem Wahlbezirk mit einem nicht barrierefrei zugänglichen Wahllokal wahlberechtigt sind, Ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mit barrierefreiem Wahllokal abgeben.
Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, erfahren Sie über die Wahlbenachrichtigung, die allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugesandt wird.

Aktuelles

Derzeit liegen keine aktuellen Meldungen vor.

Aktuelle Amtliche Bekanntmachungen


Wahlsystem

Wer darf wählen?

In Hessen darf wählen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Für alle gilt, dass sie mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in dem Wahlkreis (Landkreis/Stadt/Ortsteil) mit Hauptwohnsitz gemeldet sein müssen.

Geregelt ist das in § 30 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

Wann und was wird gewählt?

Die Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt - und zwar hessenweit am selben Tag. Entschieden wird an diesem Tag über die Zusammensetzung

  • der Kreistage (im Landkreis),
  • der Stadtparlamente (in Gießen die Stadtverordnetenversammlung) und
  • der Vertretungen in Stadtteilen, den sogenannten "Ortsbeiräten" (in Gießen in Allendorf, Kleinlinden, Lützellinden, Rödgen und Wieseck).

Seit 2021 finden auch die Ausländerbeiratswahlen zeitgleich mit den Kommunalwahlen statt.

Wieviel Stimmen habe ich und welche Möglichkeiten gibt es, diese zu verteilen?

Die Anzahl der Stimmen ist unterschiedlich und entspricht immer der Zahl der jeweils zu vergebenden Sitze. Das bedeutet in Gießen:

  • 59 Stimmen für die Stadtverordnetenversammlung in Gießen,
  • 81 Stimmen für den Kreistag und
  • 9 Stimmen für einen Ortsbeirat (vorausgesetzt, Sie wohnen in einem Stadtteil).

Möglich ist auch, nur ein Listenkreuz zu vergeben: Die Parteien und Wählergruppen listen ihre Bewerber*innen in Wahlvorschlägen auf. Sie können eine dieser Listen auf dem Stimmzettel unverändert annehmen, wenn Ihnen der Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe zusagt. Dann reicht es aus, wenn Sie im Kopf dieses Wahlvorschlags ein Listenkreuz vergeben. Dadurch werden alle Ihnen zur Verfügung stehenden Stimmen diesem Wahlvorschlag zugeteilt. Und zwar erhält dann jede Person in der Liste automatisch von oben nach unten solange ein Kreuzchen, bis die Anzahl Ihrer Stimmen aufgebraucht ist.

Personen können auch gestrichen werden: Wenn Sie durch ein Listenkreuz Ihre Stimmen automatisch verteilen und nur einzelne Personen nicht berücksichtigen möchten, reicht es aus, diese auf dem Stimmzettel zu streichen.

Sie können Ihre Stimmen aber auch auf dem Stimmzettel verteilen: Und zwar können Sie einzelnen Personen bis zu drei Stimmen geben (das nennt man auch "kumulieren" und bedeutet übersetzt "anhäufen"). Dabei können Sie auch Personen unterschiedlicher Wahlvorschläge auswählen (das nennt man "panaschieren" und bedeutet "bunt machen").

Auch wenn Sie Stimmen verteilen, können Sie zusätzlich ein Listenkreuz vergeben: Verteilen Sie bei den einzelnen Personen nämlich weniger Stimmen als möglich, werden die restlichen Stimmen automatisch den Bewerberinnen/Bewerbern der Liste zugerechnet, die von Ihnen zusätzlich noch in der Kopfspalte ein Kreuz erhält. Aber natürlich nur noch so viele Stimmen, wie übrig sind, d. h. die Sie noch nicht an einzelne Personen vergeben haben.

Grundsätzlich gilt:

  • Personenstimmen haben immer Vorrang vor Listenkreuzen
  • Vergeben Sie in jedem Fall maximal ein Listenkreuz in der Kopfspalte
  • Vergeben Sie nie mehr einzelne Personenstimmen, als für die jeweilige Wahl zur Verfügung stehen

Am besten machen Sie sich im Vorfeld der Wahl mit dem Stimmzettel vertraut und testen alle Möglichkeiten der Stimmenverteilung mit einem der folgenden virtuellen Probestimmzetteln.

Wahlergebnisse in der Wahl-App

Zu den Ergebnissen der Kommunalwahlen am 14.03.2021
(ACHTUNG: Die mit dem Zusatz "Trendwahl" bezeichneten Wahlen beinhalten nur das Trendergebnis des Wahlabends. Das wurde lediglich aus den Stimmzetteln ermittelt, die ausschließlich ein Listenkreuz erhalten haben. Das waren 58 % der gültigen Stimmzettel.)

Hier finden Sie auch alle Ergebnisse der letzten Wahlen

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