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Benutzungshinweise Stadtarchiv

Praktische Hinweise

Wer das Stadtarchiv aufsuchen möchte, dem sei eine telefonische Anmeldung empfohlen. Bei persönlicher Benutzung des Stadtarchivs wird Ihnen die Benutzungsordnung ausgehändigt. Sie müssen den Benutzungsantrag ausfüllen, der unter anderem folgende Informationen enthalten soll: Datum, Vor- und Zuname des Benutzers, Beruf, Anschrift, Zweck der Benutzung (dienstlich, wissenschaftlich, usw.), das genaue Thema des Forschungsvorhabens.

Die Mitarbeiter des Stadtarchivs werden Ihnen in jedem Fall eine Anfangsberatung mit Hinweisen auf Bestände und Findhilfsmittel (Aktenverzeichnisse, Findkarteien und Dateien) bieten. Als weiteres Hilfsmittel steht außerdem eine kleine Handbibliothek zur Verfügung. Gerne werden wir Ihnen bei Unklarheiten oder Schwierigkeiten helfen.

Rechtliche Hinweise

Das im Stadtarchiv Gießen verwahrte öffentliche Archivgut steht jeder Person zur Benutzung zur Verfügung, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder privatrechtlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Näheres regeln die Satzung des Stadtarchivs und seine Benutzungsordnung sowie das Archivgesetz des Landes Hessen.

Für bestimmte Archivalien können Benutzungsbeschränkungen eintreten. Diese können mit dem Ordnungs- und Erschließungszustand sowie dem Erhaltungszustand der Archivalien zusammenhängen. Schließlich stehen auch die im Hessischen Archivgesetz formulierten Schutzfristen unter Umständen einer Benutzung entgegen (für öffentliches Archivgut im Regelfall 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen; für personenbezogene Unterlagen bis 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person oder bis 100 Jahre nach deren Geburt, wenn das Todesdatum nicht zu ermitteln ist).

Weitere Information finden Sie in der Satzung des Stadtarchivs und im Hessischen Archivgesetz.

Stadtarchivsatzung (PDF, 105 KB)

Hessisches Archivgesetz (HArchivG)

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