Schülerbeförderung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Erstattung der Beförderungskosten.
- Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres stellen, in dem das Schuljahr endet.
- Der zuständige Träger der Schülerbeförderung prüft Ihren Antrag. Er prüft, ob die Beförderungskosten als notwendig gelten und ob die Kosten für die maßgebliche Schule zu erstatten sind.
- Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Antrag. Der Träger entscheidet, ob und in welchem Umfang Ihre Beförderungskosten erstattet werden.
Voraussetzungen
- Sie wohnen im Zuständigkeitsgebiet des Trägers der Schülerbeförderung. Zuständig ist der Träger für Kinder und Schülerinnen und Schüler, die in seinem Gebiet wohnen.
- Ihr Kind gehört zu dem Personenkreis, für den Schülerbeförderung vorgesehen ist.
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Die Beförderung ist notwendig, weil
- der kürzeste Schulweg länger ist als 2 km (Vorlauf-/Sprachkurs oder Grundschule) oder
- der kürzeste Schulweg länger ist als 3 km (ab Jahrgangsstufe 5) oder
- der Schulweg unabhängig von der Entfernung als notwendig anerkannt wird, weil er besonders gefährlich ist oder weil Ihr Kind den Weg wegen einer Behinderung nicht ohne Verkehrsmittel zurücklegen kann.
Digitale Services bewerten
Wie nutzerfreundlich sind digitale Verwaltungsangebote wirklich? Der bundesweite Nutzerklima-Test 2026 gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die Online-Services ihrer Stadt zu bewerten. In einer etwa siebenminütigen, anonymen Umfrage werden Erfahrungen mit digitalen Angeboten wie Terminbuchungen oder Online-Anträgen abgefragt. Ziel ist es, ein systematisches und vergleichbares Stimmungsbild zur Nutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsservices zu erhalten, Stärken und Verbesserungsbedarf zu identifizieren und die Ergebnisse in einem bundesweiten Vergleich der teilnehmenden Städte sichtbar zu machen.
Die Stadt Gießen erhofft sich, durch die Teilnahme einiger Gießener Bürgerinnen und Bürger ein Stimmungsbild zu ihren digitalen Angeboten zu erhalten. Nur Städte, die bei der Umfrage eine Mindestteilnehmerzahl erreichen, werden in einem bundesweiten Ranking gelistet.
Die Teilnahme dauert etwa sieben Minuten und alle Antworten werden anonym ausgewertet. Mitmachen können alle Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren. Die Umfrage läuft noch bis zum 30. April 2026.