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Den Mietspiegel erhalten und durchsehen

Nr. 99116002140000

Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,

  • ob ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt ist,
  • ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
  • ob die Miete grundsätzlich angemessen ist (außerhalb des Geltungsbereichs der sogenannten Mietpreisbremse).

Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete nettokalt (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro pro Quadratmeter monatlich aus. Diese Vergleichsmiete kann für jede einzelne Wohnung höher oder niedriger ausfallen. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.

Entscheidend können beispielsweise sein:

  • Wohnungsgröße
  • Baualter
  • Wohnlage
  • energetischer Modernisierungszustand und
  • Ausstattung der Wohnung, zum Beispiel Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden.

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete abweichen.

Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, gemeinsam oder von den Städten/Gemeinden erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 

Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt laut Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung von einfachen Mietspiegeln (Inkrafttreten am 1. Juli 2022).

Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden.

Mietspiegel gibt es in vielen größeren Städten und Gemeinden.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich in der Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.

Gibt es einen Mietspiegel für die Stadt Gießen?

In der Stadt Gießen gibt es aktuell noch keinen Mietspiegel für Wohnobjekte. Laut Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts besteht aber für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern (dazu zählt auch Gießen) in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung von einfachen Mietspiegeln.

In § 2 Mietspiegelreformgesetz heißt es sinngemäß:
Für Städte, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen, ist dieser spätestens zum 01.01.2023 zu erstellen und zu veröffentlichen. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens zum 01.01.2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Stadt Gießen hat sich für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels entschieden. Dieser wird  spätestens ab dem 01.01.2024 veröffentlicht.

Durchschnittliche Mietpreise sind bis dahin nur über einen Vergleich der Angebote auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten. Oder auch über den Mietwertkalkulator für den Bereich des Amts für Bodenmanagement Marburg (Kostenfrei herunterzuladen im Downloadcenter der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation unter "Regionale Mietwertkalkulatoren"; Mika regional; AFB Marburg).

Zuständige Stelle

Zuständig ist in der Regel die Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt.

Voraussetzungen

Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Mietspiegel stehen Ihnen in der Regel schon jetzt im Internet kostenlos als Download zur Verfügung.

Ab dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei im Internet zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln (§§ 558c, d BGB; §§ 3, 6 MsV). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt.

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