Europawahl
Die nächste Europawahl findet 2024 statt - in der Regel im Juni.
Briefwahl / Wählen mit Wahlschein
Die Möglichkeit zur Ausstellung der Briefwahlunterlagen besteht frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag.
Antragsmöglichkeiten
Online Wahlscheinantrag
Die Unterlagen (Wahlschein mit Briefwahlunterlagen) können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gießen mit dem Online-Wahlscheinantrag über das Internet beantragen. Den Antrag stellen wir rechtzeitig vor Beginn der Briefwahl zur Verfügung.
Wahlbenachrichtigungskarte
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen über einen Antragsvordruck, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte abgedruckt ist, zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigungskarte wird allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugestellt.
Formloser Antrag
Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform oder elektronisch per E-Mail. In jedem Fall muss der Antragsteller seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie seine komplette Wohnanschrift angeben.
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!
Briefwahlbüro
Im Erdgeschoss des Rathauses wird pünktlich zu Beginn der Briefwahl (sechs Wochen vor dem Wahltag) ein Briefwahlbüro eingerichtet. Dort können Sie die Briefwahlunterlagen direkt vor Ort beantragen und mitnehmen und, wenn Sie wollen, gleich an Ort und Stelle Ihre Stimme abgeben. Wahlkabinen und eine Urne stehen dafür bereit.
Antragsfrist und Versand
Anträge können nur bis Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr gestellt werden. Danach können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ausgestellt werden.
Wir versenden die Briefwahlunterlagen an jede gewünschte Adresse, also auch in das Ausland. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag, 18.00 Uhr im Wahlamt vorliegen muss, sonst kann Ihre Stimme nicht mehr gezählt werden. Beachten Sie dabei auch die Postlaufzeiten und dass sonntags keine Post mehr zugestellt wird.
Abholung der Unterlagen mit Vollmacht
Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragt, muss deren schriftliche Vollmacht vorlegen. Auch die Abholung der Unterlagen für eine andere Person erfordert deren schriftliche Vollmacht. Von dem Bevollmächtigten dürfen allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigungskarte ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.
Wählen mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal
Wenn Sie in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises wählen wollen, benötigen Sie dafür einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen). Diesen können Sie auf dem gleichen Wege wie die Briefwahlunterlagen beantragen (s. o.).
Auf diese Weise können z. B. gehbehinderte Personen, die in einem Wahlbezirk mit einem nicht barrierefrei zugänglichen Wahllokal wahlberechtigt sind, Ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mit barrierefreiem Wahllokal abgeben.
Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, erfahren Sie über die Wahlbenachrichtigungskarte, die allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugesandt wird.
Wahlergebnisse Europawahl
Am Wahlabendend stellen wir in unserem Wahl-Portal die vorläufigen Endergebnisse zeitnah zur Ermittlung ab 18:00 Uhr in den einzelnen Wahllokalen der Stadt Gießen bis auf Wahlbezirksebene ein.
Wahlsystem Europawahl
Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Jedes der 16 Bundesländer bildet einen Wahlkreis.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 der insgesamt 751 Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments. Diese werden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestimmt.
Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme für eine Partei/Liste; Einzelkandidaten stehen nicht zur Wahl. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.
Der Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg.
Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in drei Schritten:
Erster Schritt - Parteien ermitteln, die an der Sitzverteilung teilnehmenDie Fünf-Prozent-Hürde, die noch bei der Europawahl 2009 galt, erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2011 für verfassungswidrig. Die daraufhin vom Bundestag beschlossene Drei-Prozent-Hürde verstieß laut einem Urteil der Karlsruher Richter vom Februar 2014 ebenfalls gegen das Grundgesetz. Das führt dazu, dass bei der Europawahl 2014 in Deutschland keine Sperrklausel mehr gilt.
Zweiter Schritt - Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnenDie Parteien erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung bei der Europawahl am 7. Juni 2009 wird hierbei erstmals die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Stimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.
Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.
Dritter Schritt - Sitze auf die Landeslisten verteilen
Bei denjenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode „St. Laguë/Schepers “ (vgl. Zweiter Schritt). Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.
Aktuelles
Nachrichten und Amtliche Bekanntmachungen rund um die Europawahl
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