Gefährliche Hunde
Nr. 99110009000000Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ liegen vor, wenn der Halter nachweist, dass
- er das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- er zuverlässig ist (Führungszeugnis),
- er sachkundig ist (Sachkundebescheinigung),
- er eine positive Wesensprüfung für den Hund hat (Wesenstest),
- der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von dem Tier keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
- der Hund mit einem Chip gemäß § 12 HundeVO gekennzeichnet ist,
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal mindestens 500.000,00 € abgeschlossen worden ist,
- die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
Der Nachweis der Sachkunde muss gemäß §4 Abs. 4 HundeVO erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die in Gießen gehaltenen „gefährlichen Hunde“ ist der Antrag schriftlich beim Ordnungsamt, Berliner Platz 1, 35390 Gießen zu stellen.
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Hundehalters
- Angaben über den Hund: Rasse/ Kreuzung, Rufname des Hundes, Geburtsdatum/ Alter, Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Tätowierungen, Chipnummer oder sonst. Kennzeichnungen und ob der Hund kastriert bzw. sterilisiert ist .
- Ein Führungszeugnis (zu beantragen beim Stadtbüro Gießen, als Zweck Hundehaltung angeben)
- Sachkundebescheinigung der Hundehalter und zusätzlichen Hundeführer
- Nachweis, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Wesenstest)
- Nachweis über die Identifizierung, dass der Hund unveränderlich gekennzeichnet ist (Chip)
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren und einer Deckungssumme von pauschal mindestens 500.000 €
- ein Farbfoto des Hundes
Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der Sachkundebescheinigung bei der Einreichung nicht älter als 6 Monate sein.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Zusatzinformation
Die Erlaubnisgebühr beträgt bei der ersten Erteilung 137,00 Euro, bei einer wiederholten Erteilung 82,00 Euro und für eine vorläufige Erlaubnis 55,00 Euro.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
Zusatzinformation
Nach §13 HundeVO sind Vermehrung, Handel und Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist. Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.