Schornsteinfeger beauftragen
Nr. 99050005234000Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Hinweis:
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:
- Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
- Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin 2 Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
- Führung des Kehrbuches
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.
Sie können sich für Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden. Die Arbeiten dürfen durch alle Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sind im Regelfall alle deutschen Schornsteinfegerbetriebe, aber auch vereinzelt Betriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerkes. Auch Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland können zumeist durch Sie beauftragt werden.
Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie vor der Beauftragung unbedingt nachprüfen, ob der betreffende Handwerker die Arbeiten tatsächlich durchführen darf, indem Sie beispielsweise durch eine Internetabfrage kontrollieren, ob der Anbieter in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister aufgeführt ist.
Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie
- bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin,
- beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -,
- beim Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.,
- bei der unten genannten zuständigen Behörde.
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Voraussetzungen
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als
- Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
- Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Hinweis
:
Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Erforderliche Unterlagen
Der Feuerstättenbescheid, der Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt wurde.
Kosten
-
Nicht hoheitliche Aufgaben:
Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. -
Hoheitliche Aufgaben:
Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Eigentümer oder Eigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Frist
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
- Energieeinsparverordnung