Baulasten, Baulastenverzeichnis
Nr. 99012004023000
Baulasten
sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das
Baulastenverzeichnis
wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Ansprechpunkt
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Erforderliche Unterlagen
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.
Zusatzinformation
In Gießen beträgt die Gebühr für
- die Eintragung einer Baulast beträgt 150,00 € je übernommene Baulast.
- eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beträgt 20,00 € je Grundstück.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzung
Was sollte ich noch wissen?
Verschmelzung von Grundstücken
Anstelle der Eintragung einer Vereinigungsbaulast besteht die Möglichkeit, Flurstücke katasterrechtlich zu verschmelzen. Die Verschmelzung wird vom Katasteramt durchgeführt und ist günstiger als eine grundbuchrechtliche Vereinigung, bei der die Flurstücke weiterhin bestehen bleiben.
Vorraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass die betreffenden Flurstücke
- gleichmäßig belastet oder belastungsfrei sind (Abt. III des Grundbuches),
- im gleichen Eigentum stehen,
- eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden und,
- keine unterschiedliche Lasten und Beschränkungen in Abt. II des Grundbuches eingetragen sind.