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Relevante Informationen zur Corona-Krise für Unternehmen

(Stand 10.08.2021)

Immer aktuell

Pandemie-Beschlüsse mit Relevanz für den Einzelhandel

Nicht nur die Sieben-Tage-Inzidenz, sondern auch weitere Indikatoren werden in die Pandemiebewertung einbezogen: Impfquote, Anzahl der schweren Krankheitsverläufe und die Belastung des Gesundheitswesens.

Ab einer Inzidenz von 35 kommt spätestens ab dem 23. August 2021 eine Testpflicht für Innenräume. Wichtig: Der Einzelhandel ist von dieser Testpflicht ausgenommen! Die explizite Absage an einen erneuten Lockdown begrüßt der Handelsverband ausdrücklich.

Restaurants, Kinos, Fitnessstudios, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Friseure sowie Krankenhäuser und Pflegeheime dürfen von Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, nur noch mit einem negativen Corona-Test besucht werden.

Zudem wird die Maskenpflicht in Innenräumen, Bus und (Straßen-) Bahn verlängert.

Ab dem 11. Oktober gibt es keine kostenlosen Corona-Tests mehr. Ausnahme: Kinder und Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Der Handelsverband begrüßt ebenso die Verlängerung der Überbrückungshilfen und sieht auch die Notwendigkeit des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld.

 

Aktuelle Beschlüsse zur Pandemie

Bundesregierung und Bundesländer haben sich auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt. Die konkrete Umsetzung liegt bei den Bundesländern, die eigene Regeln festlegen können.

TESTS: Vom Bund finanzierte kostenlose Bürgertests soll es ab 11. Oktober nicht mehr geben. Begründung: Es gibt die kostenlose Impfung. Für Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 sowie andere Menschen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sollen Antigen-Schnelltests aber kostenlos bleiben.

„3G-REGEL“: Für bestimmte Einrichtungen und Freizeitangebote soll spätestens ab 23. August grundsätzlich gelten: Nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete haben Zutritt. Das soll in Kliniken, Pflegeheimen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Friseuren, Hotels und in Innenräumen etwa in Restaurants oder bei Veranstaltungen der Fall sein.

Der Test darf nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Test) oder 48 Stunden (PCR) sein. Ausgenommen von der Regel sind Kinder bis sechs Jahren und Schüler, da an Schulen sowieso weiter regelmäßig getestet werden soll. Und die „3G-Regel“ kann ausgesetzt werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis „stabil“ unter 35 liegt.

CORONA-INDIKATOREN: Im Bund-Länder-Beschluss wird die Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Covid-19 als „wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens“ bezeichnet. Daneben wird betont, dass Bund und Länder „alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen“, um die Corona-Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen.

IMPFAUFRUF: An die Bevölkerung wird „eindringlich“ appelliert, „schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote“ wahrzunehmen. Arbeitgeber werden aufgerufen, ihre Beschäftigten dabei zu unterstützen, etwa durch Impfangebote über Betriebsärzte und Freistellungen für Impftermine.

REISEN: Geimpfte und Genesene müssen nach Rückreise aus einem Hochrisikogebiet auch weiterhin nicht in Quarantäne. Als Hochrisikogebiet gelten Regionen mit besonders hohen Fallzahlen oder in denen „Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen“, wie es beim Bundesgesundheitsministerium heißt.

MASKEN: In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sollen weiterhin medizinische Schutzmasken (OP oder FFP2) „verbindlich vorgeschrieben“ sein. Alle vier Wochen soll das überprüft werden. Allerdings hatte Sachsen bereits die Maskenpflicht beim Einkaufen bei niedriger Inzidenz aufgehoben.

FEIERN UND VERANSTALTUNGEN: Einschränkungen, wie eine begrenzte Teilnehmerzahl für Clubs und Partys, sind weiter möglich, Hygienekonzepte müssen vorgelegt werden. In Fußballstadien und bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern soll maximal die Hälfte der Plätze der Veranstaltungsstätte oder des Stadions besetzt werden. Die Höchstzahl der Zuschauer soll bei 25.000 liegen.

ARBEIT: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird noch einmal über den 10. September hinaus verlängert. Sie verpflichtet Unternehmen zu Hygieneplänen und zum Angebot von Tests für Beschäftigte.

VERLÄNGERUNG VON CORONA-HILFEN: Die bisher bis Ende September laufenden Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe III Plus) und die Erleichterungen zum Zugang für das Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden.

EPIDEMISCHE LAGE: Sie wird vom Bundestag festgestellt und gibt dem Bund das Recht, direkt Verordnungen etwa zu Tests und Impfungen zu erlassen. Auch Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen, die die Länder festlegen können, beziehen sich laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung dieser Lage. Bund und Länder formulieren vorsichtig und bitten in ihrem Beschluss den Bundestag „zu erwägen“, die epidemische Lage über den 11. September hinaus zu verlängern.

Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis September 2021 - Anträge bis 31.10.21

Unternehmen können seit 23. Juli über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Unternehmen, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Überbrückungshilfe III ist von mehr als 326.000 Unternehmen und die Neustarthilfe von 220.000 Betroffenen in Anspruch genommen worden.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.

  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Es können – wie auch schon in der Neustarthilfe – neben Soloselbständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

weitere Informationen

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick bei einer Inzidenz unter 35

Veranstaltungen (ab 25 Personen):

Veranstaltungen können genehmigungsfrei wieder mit mehr Teilnehmern stattfinden. In geschlossenen Räumen wird die Obergrenze von 250 auf 750 Teilnehmer angehoben. Im Freien sind künftig 1.500 statt bislang 500 Teilnehmer möglich. Geimpfte und Genesene zählen bei dieser Zahl nicht mit. Größere Veranstaltungen bleiben genehmigungspflichtig.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen entfällt zukünftig die Testpflicht, wenn nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (einschließlich geimpfter und genesener Personen) eingelassen werden.
Bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen muss die Kontaktdatenerfassung nur noch bei gastronomischen Angeboten erfolgen.

Hotels und Übernachtungen:

Bei Anreise muss bei touristischen Übernachtungen weiterhin ein gültiger Negativnachweis (Geimpft/Genesen/Getestet) vorgelegt werden. Die bisherige wöchentliche Testpflicht bei längeren Aufenthalten entfällt.

Gastronomie:

Die Testpflicht in der Innengastronomie wird aufgehoben. Es bleibt die Maskenpflicht bis zum Sitzplatz.

Bibliotheken und Archive:

Maskenpflicht besteht nur noch bis zum Sitzplatz.

Großveranstaltungen:

Hessen übernimmt die Regelungen für Großveranstaltungen, die auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien vereinbart wurden. Demnach ist ab einer Zuschauerzahl von 5.000 eine 50-prozentige Auslastung zulässig, maximal jedoch 25.000 Besucherinnen und Besucher.

Clubs / Discotheken:

Weiterhin sind Tanzveranstaltungen in Clubs und Discotheken nur im Freien zulässig. Allerdings wird die Zugangsregelung gelockert. Künftig ist eine Person je 5 qm möglich. Bislang ist es eine Person je 10 qm Veranstaltungsfläche.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigen, entfallen diese Lockerungen und es gelten die bisherigen Maßnahmen.

Weiterführende Informationen

Das Infektionsgeschehen in Hessen ist in den vergangenen Wochen deutlich zurückgegangen. Aktuell ist zwar ein leichter Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen. Mit Stand vom 19. Juli 2021 überschreitet aber noch kein Landkreis und keine kreisfreie Stadt in Hessen den Schwellenwert nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG von 35 von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in sieben Tagen. Landesweit liegt der Inzidenzwert bei 13,6. Die Belegungszahlen der Krankenhäuser und Intensivstationen mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten bleiben konstant niedrig. Aktuell sind insgesamt 59 Covid-Patientinnen und Patienten (51 mit Covid-bestätigt und 8 mit Covid-Verdacht) auf der Intensivstation, davon 35 beatmet. Auch die Todeszahlen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion sind niedrig.

Zugleich hat die Zahl der geimpften Personen zugenommen. Bis einschließlich 18. Juli 2021 sind 59,2 Prozent der Personen in Hessen mindestens einmal geimpft worden und haben damit bereits einen gewissen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen erhalten. 45,7 Prozent haben bereits den vollen Impfschutz erhalten.

Hinzu kommt, dass aufgrund der saisonalen Temperaturanstiege Aufenthalte und Aktivitäten vermehrt im Freien stattfinden. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen jedoch im Zuge dort bereits erfolgter, teilweise sehr weitgehender Lockerungen einen vielfach schnellen Anstieg der Infektionszahlen. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus, welche nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als deutlich infektiöser, wenn auch nicht pathogener, einzuschätzen ist, besteht weiterhin Anlass zur Vorsicht.

Alle Regelungen, Verordnungen und FAQs

 

Besicherungsmöglichkeiten der Bürgschaftsbank bis zu 90 % bis 31.12.21

Um den kleinen und mittleren Unternehmen Liquidität in der aktuellen Corona-Krise zu sichern, hat die Bürgschaftsbank Hessen ihre Fördermöglichkeiten erneut erweitert und verbessert.

Ab sofort ist es bis zum 31.12.2021 möglich, Bürgschaften der Bürgschaftsbank bis zu 90 % zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Anträge auf Neustarthilfe Plus können bis 31. Oktober 2021 gestellt werden

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab sofort über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dies bildet den Auftakt für die Antragstellung zu den Wirtschaftshilfen für das dritte Quartal 2021.

Was ändert sich im Vergleich zur Neustarthilfe? Änderungen und Erweiterungen auf einen Blick:

  • Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 (drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
  • Erhöhung des Vorschusses (Betriebskostenpauschale) auf 1.500 Euro pro Monat (vorher 1.250 Euro) bzw. bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 (bis zu 6.000 Euro pro Monat im Vergleich zu 5.000 Euro pro Monat bzw. maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)

Wer kann die Förderung beantragen?

Folgende Gruppen können die Neustarthilfe Plus beantragen:

  1. Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften,
  2. Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
  3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
  4. Genossenschaften sowie
  5. kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.

Damit Sie die Neustarthilfe Plus beantragen können, müssen Sie:

  • selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
  • ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
  • die Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen haben und
  • schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.


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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 10.09.2021 verlängert

Zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie

Zur Verordnung

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

 

5-Punkte Maßnahmenpaket zur Stärkung der Exportwirtschaft bis 31.12.2021 verlängert

Die Bundesregierung hat das 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft in der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021 verlängert. Einige der im Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen sollten ursprünglich Ende Juni 2021 auslaufen.

Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in den vergangenen Monaten deutlich verbessert hat, stellt die Corona-Pandemie die Exportwirtschaft weiter vor Herausforderungen. Unternehmen spüren die Belastungen zum Teil zeitverzögert erst jetzt. Zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft und den dort Beschäftigten ist es daher aktuell weiterhin wichtig, dass die im Juli 2020 beschlossenen Erleichterungen bestehen bleiben.

Das 5-Punkte Maßnahmenpaket zielt im Bereich der Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) darauf ab, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken im Zusammenhang mit Exportgeschäften auszuweiten und die Finanzierung von Auslandsgeschäften zu erleichtern, z.B. durch Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen für bestehende Exportkreditgarantien.

Zusätzlich bleibt auch die Antragsgebühr für ein spezielles digitales Angebot für kleinvolumige Exportgeschäfte („Click & Cover Export“) bis Jahresende ausgesetzt, wovon insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren.

Weitere Informationen zum 5-Punkte-Maßnahmenpaket finden Sie hier (PDF, 308 KB)

 

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen bis März / Dez. 2022 verfügbar

Der Bund hat einen Sonderfonds in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro aufgelegt, mit dem ein breites Angebot an Kulturveranstaltungen nach der Pandemie wieder möglich gemacht werden soll. Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen könnten damit wieder anlaufen. Da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mit pandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist, soll der Sonderfonds Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen und anderen Restriktionen und Risiken bieten.

Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen: Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen bis 31.03.2022 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen bis 31.12.22 zur Verfügung. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen.

Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.

Die Pressemeldung mit weiteren Informationen dazu finden Sie hier

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

Neustarthilfe für Soloselbstständige bis Juni 2021 (Antrag bis 31.8.2021)

Mit der Neustarthilfe  werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Dagegen kann die Neustarthilfe nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird - und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich also bei ihrem Antrag zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III entscheiden.

Wer kann die Förderung beantragen?

Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

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Überbrückungshilfe III mit Eigenkapitalzuschuss bis 31. Oktober beantragbar

Die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.


Anerkennung weiterer Kostenpositionen

  • Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Antragsberechtigte für den Eigenkapitalzuschuss
Die zusätzliche Förderung richtet sich an Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

Voraussetzung:

Mindestens 50 % Umsatzrückgang für mindestens drei Monate in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass diese Monate zusammenhängend sind.

Beantragung:

  1. Es wurde noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt?
    In diesem Fall kann der Eigenkapitalzuschuss direkt mitbeantragt werden.
  2. Es wurde bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt?
    In diesem Fall kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt nochmal bis zu max. 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten durch die Überbrückungshilfe III erstattet bekommt bzw. schon bekommen hat.

Berücksichtigungsfähige Fixkosten im Rahmen des Eigenkapitalzuschusses (Auszug):

  1. Mieten und Pachten
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen einschl. der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen


Nicht förderfähig im Rahmen des Eigenkapitalzuschusses sind (Auszug):

12. Personalaufwendungen
13. Kosten für Auszubildende
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahen bis zu 20.000€ pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung
15. Marketing- und Werbekosten
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen

 

Weitere Informationen in den FAQ zu Überbrückungshilfe III

 

Anmerkung: Da eine Antragstellung ausschließlich über „prüfenden Dritte“ zugelassen ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder eine andere zugelassene Stelle!

Regelungen Kurzarbeitergeld 2021

Zum 1. Januar 2021 traten folgende Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld in Kraft:

Verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten, längstens aber bis Ende 2021

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde verlängert. Dabei gilt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden sein muss. Die Verlängerung kann längstens bis zum 31.12.2021 erfolgen. Damit die Voraussetzung erfüllt ist, musste spätestens im Dezember 2020 Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten ausgezahlt werden. Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. In den Fällen, in denen bis zum 31.12.2020 über eine erstmalige Anzeige des Arbeitsausfalls entschieden wurde, kann der Anspruch auf Kurzarbeitergeld schon jetzt bis längstens zum 31.12.2021 bewilligt werden.

Verlängerung der Zugangserleichterungen

Wenn der Betrieb bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit begonnen hat, gelten befristet bis 31.12.2021 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit müssen keine negativen Arbeitszeitsalden (Minusstunden) gebildet werden.
  • Leiharbeitnehmer*innen haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit begonnen hat. Die Erstattung erfolgt über den Bezug von Kurzarbeitergeld. Während der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2021 werden die Beiträge in Höhe von 100 Prozent erstattet, ab 01.07. bis Jahresende in Höhe von 50 Prozent.

Qualifizierung während Kurzarbeit

Für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, kann Ihr Betrieb die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt bis 31. Juli 2023. Voraussetzungen für diese Erstattung sind:

  • Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme hat während der Kurzarbeit begonnen.
  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
  • Maßnahme und Träger sind zugelassen Die Sozialversicherungsbeiträge können auch erstattet werden, wenn die Weiterbildung auf ein Fortbildungsziel vorbereitet, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.

Übernahme von Lehrgangskosten

Diese werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erstattet. Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten erhalten 100% Betriebe mit 10 – 249 Beschäftigten erhalten 50%. Größere Betriebe mit 250 – 2.499 Beschäftigten erhalten 25%. Großbetriebe ab 2.500 beschäftigten erhalten 15%. Lehrgangskosten für Fortbildungsziele die nach dem AFBG förderfähig sind, können nicht erstattet werden.

Weitere Informationen hier

Programm Hessen-Mikroliquidität

Ergänzendes Darlehen für kleine Unternehmen und Soloselbständige, um zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken, der durch die aktuelle Corona-Krise entstanden ist und für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Die Hessen-Mikroliquidität kann von hessischen Soloselbstständigen und Kleinunternehmen bis maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten beantragt werden, die auf Grund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Dabei handelt es sich um einen Überbrückungskredit von 3.000 bis maximal 35.000 Euro zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen für bestehende kleine Unternehmen und für Selbstständige, den die WIBank direkt vergibt. Die Antragstellenden müssen weder Sicherheiten stellen, noch werden ihnen Gebühren oder weitere Kosten berechnet. Bei der Antragstellung werden sie außerdem von den hessischen Kooperationspartnern der WIBank – insbesondere IHKen und Handwerkskammern sowie weiteren regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften – beraten und begleitet.

Alle Informationen und Beantragung hier

Städtischer Corona-Hilfsfonds für Kultur und Sport

Einen Corona-Hilfsfonds für Sport und Kultur in Höhe von 50.000 Euro hat der Magistrat der Stadt Gießen eingerichtet. Damit können Vereine, Initiativen und Verbände aus dem Bereich Sport und Kultur sowie im Kulturbereich arbeitende Solo-Selbständige (z.B. Musiker*innen, Bildende Künstler*innen, Veranstaltungstechnik, -organisation etc.) ab sofort eine Unterstützung bei der Stadt Gießen beantragen.

weitere Informationen

Corona-Arbeitsschutzverordnung-Testangebote bis 10.09.2021

Die Verordnung hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests durch die Arbeitgeber*innen wichtige Bestandteile dieser Verordnung.

Das ist neu:

  • Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal  wöchentlich einen Coronatest anbieten.
  • Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind also auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind ebenfalls verpflichtet  diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die entsprechenden Fragen und Antworten zu Homeoffice wurden daher auf dieser Seite belassen und ergänzt.

FAQs zur Arbeitsschutzverordnung


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Förderprogramm für eine Corona-Perspektivenberatung

Nachdem die Corona-Beratungshilfe der BAFA ausgelaufen ist, hat das Hessische Wirtschaftsministerium, initiiert und unterstützt durch das RKW Hessen, ein eigenes Förderprogramm für eine Corona-Perspektivenberatung aufgelegt. Die Förderung beträgt 60 Prozent des Beratungshonorars und richtet sich ausschließlich an kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Hessen mit bis zu zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Weitere Informationen – insbesondere auch zum Anfrageformular für Unternehmen und zum Ablauf – finden Sie unter https://www.rkw-hessen.de/unternehmens-entwicklung/perspektivenberatung.html.

Kleine und mittlere Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden können weiterhin die Ihnen bekannten Förderprogramme für Beratung des Landes und des Bundes über das RKW Hessen betreut wahrnehmen.

Das RKW Hessen ist seit Jahrzehnten als Beratungsstelle im Rahmen der "Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung" eng in die hessische Wirtschaftsförderung eingebunden.

 

Erhöhte Förderung zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Die Corona-Pandemie erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.

Das Förderprogramm richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind.

Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, erhöht sich die Förderung auf 4.000 Euro (Ausbildungsprämie) beziehungsweise 6.000 Euro (Ausbildungsprämie plus).

Zudem können ab diesem Zeitpunkt Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen. Die Antragstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit erfolgen.

Mehr Informationen und Beantragung

Hilfen der Stadt Gießen für Gewerbetreibende bis 30.12.21 verlängert

Der Magistrat hat eine vorläufige Weiterführung der Sofortmaßahmen zur Eindämmung der finanziellen Auswirkungen der Corona-​Krise für Gewerbetreibende bis 31.12.2021 beschlossen.

FAQ zu finanziellen Hilfen der Stadt für Gewerbetreibende

Grundsicherung für Selbstständige/Solounternehmer bis 31.12.21 verlängert

Mit dem Sozialschutzpaket gibt es nun einen erleichterten und unbürokratischen Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige. Wenn es nicht direkt (oder nicht nur) um einen betrieblichen Liquiditätsengpass geht, sondern vielmehr darum, die private Miete und den restlichen Lebensunterhalt weiterhin zahlen zu können, kann das neue ALG II (Grundsicherung) relevant sein. Dies ist für alle, die im Moment kein Einkommen haben können neu aufgesetzt worden. Es gilt nun:

  • Keine Vermögensprüfung, lediglich eine Angabe, dass kein Vermögen (z.B. Erspartes) in "erheblichem" Umfang besteht.
      • Höchstgrenze des Vermögens 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied,  30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Diese Grenze gilt insbesondere für alle Barmittel oder sonstige liquide Mittel wie Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.
  •  Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für zwölf Monate weiterbewilligt.

  • Die Kosten für Wohnung und Heizung werden in den ersten sechs Monaten in vollem Umfang anerkannt. Es gibt keine Prüfung der Wohnungsgröße.

  • Es erfolgt keine Aufnahme in die Arbeitsvermittlung.

  • Es wird geprüft, ob es Einkünfte aus der Bedarfsgemeinschaft gibt, die zur Deckung des Lebensunterhalts genutzt werden müssen.

  • Das neue ALG II ist auch mit den Zuschüssen des Bundes und des Landes für Selbstständige und Kleinstunternehmen kombinierbar.
Gezahlt wird das ALG II maximal rückwirkend zum Anfang des laufenden Monats. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Post beim Jobcenter gestellt werden. Weitere Infos, Antragsformulare und wichtige Hinweise zur Beantragung von Arbeitslosengeld II finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/.

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG - Lockerung der Regeln für freiwillig versicherte Selbstständige

  • Sind Selbstständige durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden und hatten bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen, können sie sich danach erneut freiwillig versichern. Bisher erfolgte ein Ausschluss aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, wenn innerhalb eines Jahres wieder die gleiche selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie spezielle Fragen haben!
Kontakt Wirtschaftsförderung

Die Wirtschaftsförderung Gießen wünscht Ihnen alles Gute - vor allem Gesundheit!

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