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Wohnberechtigungsschein

Nr. 99107022012000

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Menschen mit Behinderung) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.

Achtung:

Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.

Verfahrensablauf in Gießen

Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins rufen Sie uns unter einer der angegebenen Telefonnummern an oder schreiben Sie eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer, wir rufen Sie dann zurück:
wohnen@giessen.de

Wir stellen Ihnen verschiedene Fragen zu Ihrer Situation und Wohnungssuche und schicken Ihnen den Antrag per Post oder E-Mail. Darin stehen auch alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie für den Antrag brauchen.

Füllen Sie den Antrag zu Hause aus und machen Sie eine Kopie zu den Unterlagen, die Sie für den Antrag brauchen. Senden Sie den Antrag mit allen Unterlagen (in einem Briefumschlag) an uns zurück an:

Amt für soziale Angelegenheiten, Berliner Platz 1, 35390 Gießen

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,- Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,- Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265,- Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833,- Euro jährlich.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Haushalte mit mindestens einem Kind oder  Schwerbehinderte) vom Einkommen abgezogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

Werden in Gießen weitere Unterlagen benötigt?

Ja, und zwar...

  • Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • Aktuelle Schulbescheinigung für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch weiter zur Schule gehen

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.

Rechtsgrundlage

Online-Terminvereinbarung im Amt für soziale Angelegenheiten

Buchen Sie hier online Ihren Termin. Die Möglichkeit zur telefonische Beantragung der Leistungen bleibt weiterhin bestehen.

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Telefonzeiten:
Montag + Freitag 8:00 - 11:30 Uhr
Dienstag + Donnerstag 13:00 - 14:30 Uhr

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