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Tipps zur Verkehrssicherheit

Regeltreues und faires Miteinander auf der Straße führt zu einem entspannteren Verkehrsklima für alle und zu weniger Unfällen. Rechnen Sie mit Fehlern der anderen, seien Sie an Gefahrenpunkten besonders aufmerksam und verzichten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit auch einmal auf Ihr Vorfahrtsrecht.

Gießen-Kampagne

"Verkehrssicherheit und ...

... Abbiegen"

Ein PKW-Fahrer nimmt einem geradeaus fahrenden Radfahrer beim Abbiegen die Vorfahrt © ADFC/Jens Schütte
Ein PKW-Fahrer nimmt einem geradeaus fahrenden Radfahrer beim Abbiegen die Vorfahrt © ADFC/Jens Schütte

Der geradeausfahrende Radverkehr und der die Straße querende Fußverkehr hat Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr, nicht nur dem rechtsabbiegenden, sondern sogar dem linksabbiegenden.

Der Kfz-Verkehr teilt sich die Straße mit Rad- und Fußverkehr. Gerade beim Abbiegen wird die Situation oft unübersichtlich. Der Blick in den Spiegel vor dem Abbiegen reicht nicht aus, Schulterblick ist Pflicht. Fahrzeuge, die keinen Schulterblick zulassen bzw. deren zulässige Gesamtmasse über 3,5 t beträgt (z.B. LKW/Busse), dürfen innerorts lediglich mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen.

Schon beim Warten an der Ampel müssen Abbiegende prüfen, ob sich Zu Fuß Gehende oder Rad Fahrende nähern. Beim Abbiegen darf geradeausfahrender Radverkehr nicht ausgebremst werden.

Rad-Fahrende sollten an Ampeln am besten im Blickfeld vor Fahrzeugen zum Stehen kommen oder dahinter. Das gilt insbesondere bei LKW und Bussen. Neben Fahrzeugen werden sie trotz aller Technik leicht übersehen mit fatalen Folgen.

 

... Fahrradstraßen bzw. Fahrradzonen"

Fahrradstraße Goethestraße
Fahrradstraße Goethestraße

Fahrradstraßen und Fahrradzonen machen für den Radverkehr wichtige Verbindungen sichtbar. Sie sind für Radelnde sicherer. Nebenbei steigt durch weniger Kfz-Verkehr die Lebensqualität von Anwohner*innen.

Fahrradstraße bzw. Fahrradzone = mit Zeichen „Fahrradstraße“ bzw. „Fahrradzone“ beschilderte Straße bzw. Straßen.

Kfz-Verkehr darf Fahrradstraßen kreuzen. Einfahren darf er aber nur, wenn das durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Kfz-Verkehr ist dann nur zu Gast und muss besonders Rücksicht auf Radelnde nehmen. Radelnde dürfen entspannt nebeneinander fahren und sich unterhalten, wie das im Auto ganz selbstverständlich ist. Das gilt selbst dann, wenn Kfz-Verkehr dann nicht mehr überholen kann. Im Begegnungsfall mit Schwerverkehr müssen Radelnde ggf. kurz hintereinander fahren. Die Höchstgeschwindigkeit für alle ist Tempo 30.

Es gilt – für alle - rechts vor links, außer es ist durch Beschilderung (Zeichen 301 „Vorfahrt“ / Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“) oder baulich (durchgezogene Borde) anders geregelt.

Durch Poller oder abschnittsweise, möglichst entgegen gerichtete Einbahnstraßen soll Kfz-Durchgangsverkehr unterbunden werden. Einbahnstraßen sind auch in Fahrradstraßen und Fahrradzonen nur für den Radverkehr geöffnet, wenn das entsprechend beschildert ist (Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ und 1000-32 „kreuzende Radfahrer von rechts und links“).

All dies zusammen genommen machen Fahrradstraßen/-zonen für Radelnde besonders sicher.


 

... Überholabstand"

Überholabstand mit parkenden Kfz
Überholabstand mit parkenden Kfz

Nicht touchiert reicht nicht! Der Mindestabstand zum Fahrrad innerorts ist 1,5m, d.h. mehr als eine halbe Autobreite, außerorts mind. 2m. Bei Gegenverkehr ist damit Überholen meist ausgeschlossen.

Je größer das überholende Fahrzeug und je schneller es überholt, desto eher können Luftverwirbelungen den Fahrradlenker verreißen. 2-rädrige Fahrzeuge wie Fahrräder sind naturgemäß schon instabiler als 4-rädrige. Eine nicht ganz gerade Fahrlinie müssen Überholende mitbedenken, v.a. wenn es steiler wird. Wenn sich Autotüren plötzlich öffnen oder Schlaglöcher in der Fahrbahn sind, müssen Radelnde auch mal ausweichen. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Mindestüberholabstand festgelegt. Der Überholabstand von mind. 1,5m gilt übrigens selbst dann, wenn Radverkehrsanlagen markiert sind!

Rechenbeispiel: Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radelnde, aber sie sollen auch einen Sicherheitsabstand zum Bord lassen (ca. 0,5m) bzw. zu parkenden Fahrzeugen (1-1,5m). Die Breite von Radfahrenden (inkl. Lenker) setzen Richtlinien mit mind. 0,8m an. Zusammen mit dem Überholabstand (mind. 1,5m) sind von der Fahrspur dann schon mind. 2,8m weg. Auch überholende PKW müssen schon bei Fahrspuren mit komfortabler Breite deutlich die zweite Fahrspur oder die Fahrspur des Gegenverkehrs mitnutzen. Da die Fahrspurbreite im Stadtgebiet wechselt, sind Kfz-Fahrer*innen mit einem kompletten Spurwechsel auf der sicheren Seite. Den Gegenverkehr auf den Schutzstreifen abdrängen gilt dabei nicht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass innerorts das Überholen oft faktisch nicht erlaubt ist.

 

... gegenseitige Rücksichtnahme"

Schulkinder auf dem Fahrrad © ADFC/Westrich
Schulkinder auf dem Fahrrad © ADFC/Westrich

Achtung! Ab Samstag 14. Mai sind wegen STADTRADELN mehr Radelnde unterwegs, vermehrt auch unsichere. Bitte besonders aufmerksam und rücksichtsvoll fahren, v.a. wenn Sie Kindern und Jugendlichen begegnen!

Von Samstag 14.05. - Freitag 03.06. beteiligen sich Stadt und Landkreis Gießen wieder am STADTRADELN. Dann sind alle aufgerufen, ihr Mobilitätsverhalten zu überdenken und möglichst oft das umweltfreundliche Fahrrad zu nutzen. Der Aufruf richtet sich insbesondere an Menschen, die bisher wenig mit dem Rad unterwegs sind. Die Geduld von anderen Verkehrsteilnehmenden, die schneller unterwegs sind, mag dann öfter auf die Probe gestellt werden.

Jetzt gilt umso mehr, das, was vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht wird, die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden bzw. deren Verpflichtung sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Damit alle heil ankommen, müssen sich alle an die Regeln halten. Aber wir sind alle nur Menschen und machen auch mal Fehler, bzw. sind unaufmerksam. Vom Kfz-Verkehr gehen die größten Gefahren aus, einfach schon wegen der Masse und der Geschwindigkeit. Deshalb haben Kfz-Lenkende die größte Verantwortung, insbesondere gegenüber jungen und alten Verkehrsteilnehmenden. Radelnde und zu Fuß Gehende haben keine Knautschzone. Schon aus Selbstschutz sollten sie defensiv unterwegs sein, und nicht auf ihr Recht bestehen, wenn absehbar ist, dass das Gegenüber sich verkehrswidrig verhält.

Mehr Infos zum STADTRADELN

 

... Radverkehr auf der Fahrbahn oder nicht?"

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren, Begleitpersonen dürfen, Kinder bis 10 Jahre können den Gehweg nutzen. Ausnahme: anders beschildert oder markierte Gehwege.

Gehwegnutzung erlaubt - Verkehrszeichen und Markierung
Gehwegnutzung erlaubt - Verkehrszeichen und Markierung

Der restliche Radverkehr fährt auf der Fahrbahn, darf das selbst, wenn bauliche Radwege zu erkennen sind – außer durch ein blaues Schild ist Benutzungspflicht angeordnet; gilt nur, wenn auch befahrbar und nicht z.B. zugeparkt.

Beschilderung Benutzungspflicht Radweg
Beschilderung Benutzungspflicht Radweg


Gefahrenquelle Halten / Parken

Fahrradfahren im Stadtverkehr. Hier in der Rosenthaler Straße in Berlin-Mitte 2015. © ADFC/Westrich
Fahrradfahren im Stadtverkehr. Hier in der Rosenthaler Straße in Berlin-Mitte 2015. © ADFC/Westrich

Generell gilt, egal, ob Radweg oder markierte Radverkehrsführung: Kfz-Verkehr darf hier weder halten noch parken. Ein weiterer Weg zwischen legaler Ladezone oder legalem Parkplatz und Ziel  ist zwar nervig, aber wenn falsch abgestellte Fahrzeuge den Weg auch  nur für  ein paar Minuten blockieren, werden Radelnde gezwungen zu warten oder auszuweichen, was nicht nur nervig ist, sondern sehr gefährlich werden kann. Deshalb müssen Autobesitzer damit rechnen, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Ist ein Sicherheitstrennstreifen zwischen Parkfläche und Radverkehrsanlage markiert, ist auch dieser freizuhalten.

Gefahrenquelle Aussteigen ("Dooring")

Beim Aussteigen Gefährdung anderer ausschließen, immer erst Schulterblick, dann vorsichtig öffnen. Sich plötzlich öffnende Autotüren können im schlimmsten Fall zu Genickbruch führen, da hilft dann auch kein Helm. Aus Sicherheitsgründen sollen Radelnde deshalb deutlich Abstand halten, da sind auch noch 1,5m verhältnismäßig. Weitere Infos bei der DVR-Kamagne Dooring.

Radverkehrsanlagen mitbenutzen?

Radweg

baulich angelegt im Seitenraum, abgetrennt durch z.B. Borde; benutzungspflichtig nur mit blauem Schild und nur, wenn befahrbar

Kfz-Verkehr darf Radwege ausschließlich queren, um dahinterliegende Zufahrten zu erreichen.

Übergang baulicher Radweg zu einem Schutzstreifen
Übergang baulicher Radweg zu einem Schutzstreifen

Radfahrstreifen

durch Markierung von der Kfz-Fahrbahn abgegrenzt (dick, i.d.R. durchgezogen, außer z.B. bei Einmündungen und Fahrstreifenverflechtung, kurze Balken/Lücken, blaues Schild)

Nutzung mit Kfz (dazu zählen auch Motorroller und Motorräder) ausschließlich querend, um dahinter liegende Parkplätze oder Zufahrten zu erreichen. Rechtsüberholen von wartenden Linksabbiegern oder von Rückstau, um schneller rechts andere Fahrspuren zu erreichen oder abbiegen zu können, ist tabu!

Radfahrstreifen
Radfahrstreifen

Schutzstreifen

durch Markierung auf der Fahrbahn abgegrenzt (Schmalstrich, lange Balken/Lücken, unterbrochen)

Nutzung mit Kfz nur, wenn erforderlich, insbesondere, wenn Begegnung mit Schwerverkehr, und dann nur wenn Radelnde nicht gefährdet werden. Schutzstreifen werden nur markiert, wenn für Begegnung PKW - PKW ausreichend Platz ohne Mitnutzung verbleibt. Dafür reichen dann schon ungewohnte 25 cm zwischen den Spiegeln!

Schutzstreifen
Schutzstreifen

Sicher an Kreuzungen

Fahrradweiche und vorgezogene Rad-Haltlinien
Fahrradweiche und vorgezogene Rad-Haltlinien

Radfahrer dürfen Autos, die an Ampeln oder im Stau warten überholen – aber nur rechts und nur auf dem rechten Fahrstreifen.

An verkehrsreichen Kreuzungen gibt es aber Markierungen für den Radverkehr, die ihn vor den wartenden Kfz-Verkehr leiten. Das dient nicht nur der Beschleunigung des umweltfreundlichen Verkehrsmittels sondern ist ein wichtiges Element für die Sicherheit.

Geradeaus fahrende Radelnde haben Vorrang vor rechts und sogar auch vor links abbiegendem Kfz-Verkehr. Wartende Kfz-Lenker*innen sollen Radverkehr deshalb möglichst vor sich im Blick haben, bevor sie abbiegen. Deshalb ist immer der komplette ARAS (vorgezogene Radaufstellstreifen vor der Kfz-Haltlinie) freizuhalten, Vorbeifahrstreifen in Form von Schutzstreifen zumindest von PKW, in Form von Radfahrstreifen von allen Kfz. Damit Radelnde überhaupt zu ihrer Aufstellfläche kommen sind von allen Kfz auch die „Gabelungen“ von Radverkehrsanlagen zwischen verschiedenen Kfz-Fahrspuren freizuhalten.


Weitere Infos

Kampagnenseite „Runter vom Gas“ des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR)

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer

Verkehrstüchtiges Fahrrad

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