Eigenkompostierung
Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarerer Abfälle (Biotonne) aufzustellen, kann das Stadtreinigungs- und Fuhramt auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige mit geeigneten Unterlagen nachweist und schriftlich bestätigt, dass alle auf dem Grundstück anfallenden zur Eigenkompostierung geeigneten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Komposts eine geeignete gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche nachgewiesen wird.
Welche Unterlagen werden benötigt
Gebühren
Gebühren
Der Gebührennachlass errechnet sich in Abhängigkeit von der Größe des Restmüllbehälters.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Die Behandlung der kompostierbaren Abfälle hat im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht. Das Stadtreinigungs- und Fuhramt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme von der Überlassungspflicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zugelassen werden kann. Die Ausnahme wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen
Was sollte ich noch wissen
Was sollte ich noch wissen
Siehe § 6 der städtischen Abfallsatzung
Merkblatt Eigenkompostierung