Wohnung Anmeldung
Nr. 99115005104000Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Verfahrensablauf
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
- aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Wichtiger Hinweis zu den Unterlagen
Achtung: Das Formular "Anmeldung einer Wohnung" halten wir im Stadtbüro für Sie bereit - es wird bei der Anmeldung vor Ort ausgefüllt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bearbeitungsdauer
Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)
Anträge / Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
Erstwohnsitz in Gießen - alle Infos
Ein JA zu Gießen: Darum Erstwohnsitz anmelden
Wann muss ich meinen Wohnsitz anmelden?
Sobald ich in eine Wohnung oder ein Zimmer ziehe, habe ich mich innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde (Stadtbüro, Rathaus) anzumelden. Sich nicht anzumelden ist offiziell eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Erstwohnsitz vs. Zweitwohnsitz (offizielle Bezeichnung: Hauptwohnsitz vs. Nebenwohnsitz)
Die Entscheidung, ob ich einen Erst- oder Zweitwohnsitz anmelde, richtet sich danach, wie viele Tage im Jahr ich an meinem jeweiligen Wohnort verbringe. An dem Ort, an dem ich die meiste Zeit bin, melde ich meinen Erstwohnsitz an. In der Regel ist für jeden Studierenden, der nicht konsequent jedes Wochenende, sowie die kompletten Semesterferien nach Hause pendelt, der Studienort der Erstwohnsitz.
Welche Vorteile hat die Stadt von einem Erstwohnsitz?
Nur pro Erstwohnsitz erhält die Stadt eine entsprechende Zuweisung. Dieses Geld fließt in das Stadtbudget, von dem beispielsweise öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen wie Theater, Sportplätze, Schwimmbäder, Straßen, Plätze, Radwege, öffentliche Verkehrsmittel, sowie anderen kulturelle und soziale Angebote erhalten und ausgebaut werden. Mit meinem Zweitwohnsitz kann ich diese Angebote natürlich ebenso nutzen, aber auf Dauer fehlt der Stadt dann natürlich das Geld, dieses Angebot auch zu erhalten.
Zweitwohnsitzsteuer
In vielen Städten gibt es eine Zweitwohnsitzsteuer um die fehlenden Zuwendungen auszugleichen. Auch in Gießen wurde sie 2014 eingeführt.
mehr Informationen zur Anmeldung
Was bringt mir persönlich ein Erstwohnsitz?
Kosten
Die An- bzw. Ummeldung meines Erstwohnsitzes ist kostenlos. Auch Änderungen bei der früheren Heimatgemeinde werden automatisch von der neuen Behörde übernommen. Bei der Änderung meines Zweitwohnsitzes (Umzug, Studienortswechsel, etc.) muss ich daran denken, diesen selbst ab- oder anzumelden. Wohnt man nicht mehr an einem Ort, an dem man mit Zweitwohnsitz gemeldet ist, kann es das sogar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Adresse
Neue Wohnung, neue Adresse. Dabei sollte ich trotz eventuellem Nachsendeauftrag die wichtigsten Institutionen wie Banken, Versicherungen, etc. über meine Ummeldung informieren, insbesondere, wenn ich meinen Erstwohnsitz ummelde.
Wahlen
Nur an meinem Hauptwohnsitz darf ich auch wählen.
Ausweise & Dokumente
Alle wichtigen Ausweis und Dokumente (Finanzamt, Ordnungsamt, Arbeitsamt, etc.) bekomme ich bei den örtlichen Behörden meines Hauptwohnsitzes.
GEZ
GEZ muss jeder bezahlen, unabhängig, ob Haupt- oder Nebenwohnsitz.
Auto
Mit der Ummeldung meines Hauptwohnsitzes muss ich in der Regel auch mein Auto ummelden und bekomme ein neues Nummernschild. Die Höhe der Kfz-Versicherung variiert je nach Regionalklasse. Hier kann es zu unterschiedlichen Preisen kommen. Gießen ist dabei in den regionalen Kfz-Versicherungsklassen sehr günstig eingestuft.
Nur mit einem Erstwohnsitz habe ich jedoch auch das Recht einen Anwohnerparkausweis zu bekommen.
Versicherungen
Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Lebensversicherung sind unabhängig vom Wohnsitz.
Steuer
Steuerliche Vergünstigungen für mich oder meine Eltern aufgrund meiner Ausbildung sind nicht davon abhängig, ob ich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei meinen Eltern gemeldet bin.
Doch wenn nachgewiesen wird, dass ich als Kind zu Ausbildungswecken auswärtig untergebracht bin, erhöht sich der Ausbildungsfreibetrag: Bei volljährigen Kindern kann dieser Beitrag bis zu 924 Euro sein. Habe ich meine Hauptwohnung in Gießen angemeldet, kann ich damit den Nachweis erbringen, dass ich auswärtig untergebracht bin.
Kindergeld
Für Kindergeldansprüche hat der Wohnsitz keine Bedeutung.
Haftpflichtversicherung
Bei der Haftpflichtversicherung sind Studierende aus dem Inland in der Regel bis 25 oder 27 Jahren mit den Eltern mitversichert, egal wo der Hauptwohnsitz ist. Entscheidend sind da eher die jeweiligen AGB.
Der Film zum Erstwohnsitz
Online-Dienste
Online-Terminvereinbarung im Stadtbüro
Wichtige Hinweise zur Online-Terminvereinbarung
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Zu den Terminen muss immer ein Ausweisdokument mitgebracht werden: z. B. Personalausweis, Reisepass oder nationaler Pass mit Aufenthaltstitel (nur der Aufenthaltstitel reicht nicht aus!).
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Alle Gebühren sind direkt bei Antragstellung zu zahlen (bar oder mit EC-Karte, keine Kreditkarten).
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Termine sind nicht nötig, wenn Sie Ihren Personalausweis/Reisepass abholen oder Fundsachen abgeben wollen. Auch der Freistellungsantrag für die Rundfunkbeiträge und der Kauf von Müllsäcken oder ähnlichem ist ohne Termin möglich.
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Alle Unterlagen, Urkunden und ähnliches sind im Original mitzubringen.
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Sonstige Pass-/Meldeangelegenheiten sind z. B. die Aktivierung der Online-Funktion des Personalausweises oder die PIN-Änderung, die Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder die Auskunft über die Steuer-ID. Auch wenn Sie Ihr Anliegen sonst nicht einordnen können, buchen Sie bitte unter diesem Punkt.
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Wenn Sie sich in Gießen anmelden oder ummelden wollen, müssen Sie keine extra Abmeldung buchen. Dies erfolgt durch das System automatisch. Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder die Nebenwohnung abmelden wollen.
- Eine An- oder Ummeldung kann erst nach Einzug erfolgen!
Sollten Sie Probleme bei der Buchung oder zusätzliche Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte per Mail an stadtbuero@giessen.de.
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