Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Wohnberechtigungsschein beantragen

Nr. 99107022012000

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.

Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.

Verfahrensablauf in Gießen

Für die Beantragung einer Registrierungs-Bestätigung (diese ersetzt den Wohnberechtigungsschein in Gießen) rufen Sie uns unter einer der angegebenen Telefonnummern an oder schreiben Sie eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer, wir rufen Sie dann zurück:
wohnen@giessen.de

Wir stellen Ihnen verschiedene Fragen zu Ihrer Situation und Wohnungssuche und schicken Ihnen den Antrag per Post oder E-Mail. Darin stehen auch alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie für den Antrag brauchen.

Füllen Sie den Antrag zu Hause aus und machen Sie eine Kopie zu den Unterlagen, die Sie für den Antrag brauchen. Senden Sie den Antrag mit allen Unterlagen (in einem Briefumschlag) an uns zurück an:

Amt für soziale Angelegenheiten, Berliner Platz 1, 35390 Gießen

In Gießen: Registrierungsbestätigung ersetzt den Wohnberechtigungsschein

Bereits ausgestellte Wohnberechtigungsscheine sind bis zum Ablauf gültig.

Registrierung auf Vormerkung für den Bezug einer Sozialwohnung in Gießen 

Sie können sich im Amt für soziale Angelegenheiten bei der Wohnungsvermittlungsstelle Soziales Wohnen für eine Sozialwohnung in der Stadt Gießen vormerken lassen. Hierzu ist ein Antrag auf  Registrierung erforderlich. Anschließend wird Ihnen eine Registrierungsbestätigung zugesandt, welche den bisherigen Wohnberechtigungsschein ersetzt. Diese Registrierungsbestätigung weist aus, dass  Sie berechtigt sind eine Sozialwohnung zu beziehen und Sie im Vermittlungsverfahren aufgenommen sind.

Vorgehensweise Wohnungsvermittlung

Nach erfolgreicher Registrierung in unserem Amt erhalten Sie für freiwerdende Wohnungen entsprechende Wohnungsangebote. Diese erhalten Sie direkt von den Wohnungsgesellschaften die  Sozialwohnungen in der Stadt Gießen anbieten. 

Vorher werden von uns mehrere passende Bewerber nach den rechtlichen Vorgaben wie Dringlichkeit, Gemeindezugehörigkeit und Wartezeit den Wohnungsgesellschaften vorgeschlagen. Auf dieser  Basis trifft die Wohnungsgesellschaft die endgültige Auswahl.

Auf eine Sozialwohnung bei den Wohnungsgesellschaften in Gießen können Sie sich nicht direkt bewerben. Sie müssen warten, bis Sie ein Wohnungsangebot von einer Wohnungsgesellschaft erhalten.  Falls Sie mehrere Wohnungsangebote erhalten, die für Sie nicht passend sind melden Sie sich bitte umgehend bei Ihrer/ Ihrem zuständigen Sachbearbeiter*in.

Die Größe und Anzahl der Wohnräume, für die Sie bei uns registriert werden, richten sich nach der Anzahl im Haushalt lebenden Personen, wobei auch Ungeborene ab der 12. Schwangerschaftswoche  berücksichtigt werden. In besonderen Lebenslagen, z. B. Rollstuhlfahrer wird ein erhöhter Raum- bzw. Flächenbedarf nach den gesetzlichen Vorgaben anerkannt. 

Auf Antrag ist es möglich, einen  Wohnberechtigungsschein für außerhalb von Gießen zu erhalten.

Dieser ist dann in ganz Hessen gültig (§ 17 Abs. 2 HWoFG). In diesen Fällen wird lediglich die Einkommensgrenze nach § 5 HWoFG geprüft. In Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten ist ggf.  noch ein separater Antrag erforderlich. Dies können Sie in der jeweiligen Kommune erfahren.

Einkommensgrenzen

Wir prüfen die Einkommensgrenzen nach § 5 ff Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) aller Haushaltsmitglieder.

Gültigkeit der Registrierung

Die Registrierungsbestätigung ist 1 Jahr gültig. Wenn Sie nach Zeitablauf weiterhin vorgemerkt bleiben möchten, bitten wir Sie, unter Vorlage der neuesten Einkommensunterlagen und ggf. Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor Fristablauf) einen neuen Antrag zu stellen.

Weitere Hinweise

Sollten Sie drei aufeinanderfolgende Wohnungsangebote ohne nachvollziehbare Gründe ablehnen bzw. überhaupt nicht auf diese Angebote reagieren, werden Sie ausgeschlossen. Eine erneute Antragstellung ist frühestens 12 Monate nach dem Ausschluss vom Wohnungsvergabeverfahren möglich.

Hinweis an Bezieher*innen von Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII

Bitte sprechen Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages bei Ihrem Sachbearbeiter*in beim Sozialamt bzw. Jobcenter vor.

Ansprechpunkt

An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

  • Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
  • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
    • Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.
    • Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.
    • Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166 Euro jährlich,
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561 Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.
 

Erforderliche Unterlagen

Bei schriftlicher Antragsstellung

  • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
  • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

Bei elektronischer Antragsstellung

Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

Außerdem:

  • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
  • Dies können zum Beispiel sein:
    • Lohnabrechnungen des Vorjahres
    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • BAföG-Bescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
  • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
 

Werden in Gießen weitere Unterlagen benötigt?

Ja, und zwar...

  • Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • Aktuelle Schulbescheinigung für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch weiter zur Schule gehen

Kosten

In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.

Online-Terminvereinbarung im Amt für soziale Angelegenheiten

Buchen Sie hier online Ihren Termin. Die Möglichkeit zur telefonische Beantragung der Leistungen bleibt weiterhin bestehen.

Online-Terminvereinbarung starten

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.