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Grundsteuer Festsetzung

Nr. 99102012002000

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Welche Hebesätze gelten in Gießen?

  • Hebesatz Grundsteuer A: 330 v. H. (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
  • Hebesatz Grundsteuer B: 600 v. H. (für unbebaute und bebaute Grundstücke)

Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz = Jahresgrundsteuer.

Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist das

Finanzamt Gießen 
Bewertungsstelle
Schubertstraße 60
35392 Gießen

zuständig.

Service-Telefon: 0641 4800-100

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide.
Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt. Zahlungen aufgrund des letzten Bescheides sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. 01.07. eines jeden Jahres zu leisten.

Bei Eigentumsveränderung bitte beachten:
Gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen unserer Gebührensatzung (Abwasser-, Abfall- und Straßenreinigungssatzung) ist eine Gebührenumstellung auf den/die Käufer Ihres Grundstückes mit dem Beginn des Monats möglich, der auf den vertraglich vereinbarten Übergabetermin folgt. Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen und Angaben:

a) Kopie des Kaufvertrages
b) Datum der Eigentumsübergabe

Sowie uns Ihre Nachricht vorliegt, werden wir Ihnen den entsprechenden Gebührenbescheid umgehend nach EDV-mäßiger Bearbeitung zusenden.

Gemäß § 22 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Grundsteuergesetzes ist eine Umstellung und somit ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den neuen Eigentümer nur zum 1. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres möglich. Der Verkäufer bleibt somit bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die kaufvertraglich vereinbarte Eigentumsübergabe des Anwesens erfolgt, Steuerschuldner; hat jedoch privatrechtlich die Möglichkeit, die angeforderte Grundsteuer vom Käufer einzahlen oder sich die zu viel gezahlten Beträge vom Käufer erstatten zu lassen.

Den entsprechenden Grundsteuerbescheid werden wir Ihnen Anfang des dem Eigentumsübergang folgenden Kalenderjahres bekannt geben.

Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass zur Durchführung des Eigentumsüberganges grundsätzlich die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes Gießen erforderlich ist.

Zur Überprüfung der entwässerten Grundstücksfläche bitten wir um Übersendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung zur entwässerten Grundstücksfläche.

Wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten, übersenden Sie uns bitte die Einzugsermächtigung (PDF, 153 KB) ausgefüllt und unterschrieben zurück (s. auch Anlage zur Einzugsermächtigung, PDF, 148 KB).

Weitere Informationen zu den satzungsrechtlichen Bestimmungen finden Sie in der Abfallsatzung der Universitätsstadt Gießen (PDF, 113 KB), der Straßenreinigungssatzung der Universitätsstadt Gießen (PDF, 90 KB) und der Abwassersatzung der Universitätsstadt Gießen (PDF, 264 KB)

Ansprechpunkt

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema »Einheitsbewertung« steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
 

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre »Steuern von A - Z« zu entnehmen.

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