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Erläuterungen zur Ermittlung der entwässerten Grundstücksflächen

1. Bebaute Flächen
2. Künstlich befestigte Flächen:
  • Betondecken,
  • Asphaltdecken, 
  • Pflasterflächen.


Als nicht befestigt gelten Flächen mit:

  • Rasengittersteinen,
  • Mosaikpflaster = Natursteinpflaster mit einer Steinkantenlänge unter 6 cm,
  • Pflaster mit mehr als einem Viertel Fugenanteil,
  • Splittfugenpflaster mit nachweislich mindestens 12 % Fugenfläche, wenn das Verfugungsmaterial aus Splitt oder Kies der Körnung 2- 8 mm besteht.
3. Bebaute oder künstlich befestigte Flächen, die nicht in die Kanalisation entwässern:

Hierzu gehören alle Flächen, von denen das Niederschlagswasser direkt in das Erdreich versickert (z.B. Gartenwege, Freisitze - ohne Kanalanschluss).

4. Unbefestigte Grün- und Freiflächen:

Gemeint ist die restliche Grundstücksfläche, die nicht unter 1., 2. und 3. erfasst ist.
Hierzu gehören:

  • Rasen- und Gartenflächen,
  • Rasengittersteinflächen,
  • Pflasterflächen mit mindestens einem Viertel Fugenanteil,
  • Splittfugenpflaster mit mindestens 12 % Fugenfläche (siehe unter Pos. 2.),
  • Geschotterte Flächen.
5. Zisternen:

Befestigte Grundstücksflächen, die Niederschlagswasser in eine Zisterne einleiten, sind:

  • nicht gebührenpflichtig, wenn der Überlauf der Zisterne keinen Kanalanschluss besitzt und direkt ins Erdreich entwässert,
  • in voller Höhe gebührenpflichtig, wenn der Überlauf der Zisterne an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist.

Zu ermitteln sind nur die Flächen, von denen Niederschlagswasser dem Kanal zugeführt wird. Hierzu gehören allerdings auch Flächen, die zur Straße entwässern.

Künstlich befestigte Flächen sind: Hierzu gehören alle Gebäude, auch Scheunen, Garagen, Carports u.a., soweit deren Dachentwässerung dem Kanal zugeführt wird.
Im Allgemeinen genügt es, wenn die äußersten Gebäudebegrenzungen ohne Dachüberstand gemessen werden. Bei offenen baulichen Anlagen wie z.B. Carports und offenen Hallen ist jedoch die äußere Dachbegrenzung zu messen.
Bepflanzte/begrünte Dachflächen gelten zur Hälfte als gebührenpflichtige Grundstücksfläche, sofern Dach- oder Ablaufrinnen mit Kanalanschluss vorhanden sind.

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