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Europawahl

Die nächste Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.

Bei der Europawahl 2024 gilt erstmals das Wahlrecht ab 16 Jahren. Wahlberechtigt sind somit alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können entweder in Deutschland oder ihrem Heimatland an der Wahl teilnehmen. Sie werden nur dann in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn ein Antrag vorliegt. Bereits gestellte Anträge aus früheren Wahlen (ab 1999) werden hierbei berücksichtigt. Alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, aber in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen möchten, müssen den Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis bis spätestens 19. Mai 2024 stellen. Mit der Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt eine Mitteilung an den Herkunftsstaat, sodass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist. Ausführliche Informationen und die Anträge: bundeswahlleiterin.de/unionsbuerger

Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, können sich ebenfalls bis spätestens 19. Mai 2024 auf Antrag eintragen lassen. Alle Voraussetzungen und Anträge sind auf den Seiten der Bundeswahlleiterin zu finden: bundeswahlleiterin.de/deutsche-im-ausland.

Briefwahl/Wählen mit Wahlschein

Die Möglichkeit zur Ausstellung der Briefwahlunterlagen besteht frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag. In diesem Jahr beginnt der Zeitraum am 29.04.2024.

Wahlscheine können bis Freitag vor der Wahl, 07.06.2024, 18:00 Uhr, beantragt werden. Für eine rechtzeitige Zustellung müssen unbedingt die Postlaufzeiten berücksichtigt werden.

   Wichtig

  • Sobald Sie einen Wahlschein beantragt haben, können Sie nur noch mit diesem an der Wahl teilnehmen. Die Wahl nur mit der Wahlbenachrichtigung ist dann nicht mehr möglich.
  • Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 
  • Nicht zugestellte Wahlscheine (und Briefwahlunterlagen) können bis spätestens am Samstag vor der Wahl, 08.06.2024, 12:00 Uhr, neu ausgestellt werden. Danach ist eine Neuausstellung aufgrund nicht zugestellter Unterlagen nicht mehr möglich.

Antragsmöglichkeiten

Online Wahlscheinantrag

Die Unterlagen (Wahlschein mit Briefwahlunterlagen) können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gießen mit dem Online-Wahlscheinantrag beantragen. Den Antrag stellen wir rechtzeitig vor Beginn der Briefwahl zur Verfügung. Er ist ebenfalls über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung zu erreichen.

Wahlbenachrichtigung

Sie haben auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen über den Antragsvordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigung wird allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugestellt.

Formloser Antrag

Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform oder elektronisch per E-Mail. In jedem Fall muss der Antragsteller seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie seine komplette Wohnanschrift angeben.

Für die Beantragung muss nicht auf die Wahlbenachrichtigung gewartet werden. Aufgrund der hohen Automatisierung ist es nicht ungewöhnlich, dass Mitglieder desselben Haushaltes ihre Wahlbenachrichtigung an unterschiedlichen Tagen zugestellt bekommen. Die Wahlbenachrichtigung sollte bis spätestens 19.05.2024 zugestellt sein.

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!


Briefwahlbüro

Im Erdgeschoss des Rathauses wird pünktlich zu Beginn der Briefwahl (sechs Wochen vor dem Wahltag) ein Briefwahlbüro eingerichtet. Dort können Sie die Briefwahlunterlagen direkt vor Ort beantragen und mitnehmen und, wenn Sie wollen, gleich an Ort und Stelle Ihre Stimme abgeben. Wahlkabinen und eine Urne stehen dafür bereit.

Öffnungszeiten ab 29.04.2024:

Montags bis donnerstags: 8:00 bis 18:00 Uhr
Freitags: 8:00 bis 13:00 Uhr - am letzten Freitag (07.06.) bis 18:00 Uhr
Samstags: 10:00 bis 13:00 Uhr - nicht am letzten Samstag vor der Wahl (08.06.)


Antragsfrist und Versand

Anträge können nur bis Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr gestellt werden. Danach können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ausgestellt werden.

Wir versenden die Briefwahlunterlagen an jede gewünschte Adresse, also auch in das Ausland. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag, 18.00 Uhr im Wahlamt vorliegen muss, sonst kann Ihre Stimme nicht mehr gezählt werden. Beachten Sie dabei auch die Postlaufzeiten und dass sonntags keine Post mehr zugestellt wird.


Abholung der Unterlagen mit Vollmacht

Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragt, muss deren schriftliche Vollmacht vorlegen. Auch die Abholung der Unterlagen für eine andere Person erfordert deren schriftliche Vollmacht. Von dem Bevollmächtigten dürfen allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.


Wählen mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal

Wenn Sie in einem anderen Wahllokal des Landkreises wählen wollen, benötigen Sie dafür einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen). Diesen können Sie auf dem gleichen Wege wie die Briefwahlunterlagen beantragen.

Auf diese Weise können z. B. gehbehinderte Personen, die in einem Wahlbezirk mit nicht barrierefrei zugänglichem Wahllokal wahlberechtigt sind, ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mit barrierefreiem Wahllokal abgeben.
Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, erfahren Sie über die Wahlbenachrichtigung, die allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugesandt wird.

Wahlergebnisse Europawahl

Am Wahlabendend stellen wir in unserem Wahl-Portal die vorläufigen Endergebnisse zeitnah zur Ermittlung ab 18:00 Uhr in den einzelnen Wahllokalen der Stadt Gießen bis auf Wahlbezirksebene ein.

zum Wahlportal der Stadt Gießen

Wahlsystem Europawahl

Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 der insgesamt 705 Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments. Diese werden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestimmt.
Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme für eine Partei/Liste; Einzelkandidaten stehen nicht zur Wahl. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.

Der Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg.

Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in drei Schritten:

Erster Schritt - Parteien ermitteln, die an der Sitzverteilung teilnehmen

Die Fünf-Prozent-Hürde, die noch bei der Europawahl 2009 galt, erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2011 für verfassungswidrig. Die daraufhin vom Bundestag beschlossene Drei-Prozent-Hürde verstieß laut einem Urteil der Karlsruher Richter vom Februar 2014 ebenfalls gegen das Grundgesetz. Das führt dazu, dass es seit der Europawahl 2014 in Deutschland keine Sperrklausel mehr gilt.

Zweiter Schritt - Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnen

Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung wird die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Stimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet: bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.

Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.

Dritter Schritt - Sitze auf die Landeslisten verteilen
Bei diejenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode St. Laguë/Schepers. Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.

Aktuelles

Nachrichten und Amtliche Bekanntmachungen rund um die Europawahl

Es liegen noch keine Nachrichten und Bekanntmachungen für die kommende Europawahl vor.

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