Gesamtpersonalrat Info | |
Nebentätigkeiten
Das entsprechende Formular hierzu ist im Outlook unter öffentenlichen Ordnern, Vordrucke, Haupt- und Personalamt, Genehmigung einer Nebentätigkeit veröffentlicht.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf jedoch grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers oder zumindest der Anzeige. Hierdurch soll sicher gestellt werden, dass Beschäftigte ihrem Arbeitgeber noch mit ihrer vollen Leistungskraft zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Interessenskollisionen vermieden sowie Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beschäftigten gewährleistet werden. Allerdings darf die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten nicht stärker eingeschränkt werden als es dienstliche Interessen tatsächlich erfordern. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Genehmigungspflichtig sind bis auf wenige Ausnahmen alle Nebentätigkeiten, die vergütet werden. Das betrifft alle gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten sowie die Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf. Dazu gehören z.B. auch Tätigkeiten als Schiedsrichter oder Preisrichter, die Erstellung von Gutachten, Planungen oder die Übernahme einer Bauleitung. Auch der Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens bedarf der Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist z.B. die Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sofern sie vergütet wird. Genehmigungsfreie aber anzeigepflichtige Nebentätigkeiten Nicht genehmigungspflichtig sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung von im öffentlichen Dienst tätigen Personen. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist vor der Aufnahme jedoch schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Vergütung hierfür 100 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. Allerdings darf auch die zeitliche Beanspruchung pro Woche 20 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Bei einer 39,5 Stundenwoche wären das 7 Stunden 48 Minuten, bei einer 42 Stundenwoche 8 Stunden 24 Minuten. Auch in diesen Fällen ist die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten aber vorher anzuzeigen. Antrag auf Genehmigung oder Anzeige einer Nebentätigkeit Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Arbeitgebers in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen erfolgen. Die Ausübung der Nebentätigkeit hat außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen. Der Antrag auf Genehmigung oder die Anzeige einer Nebentätigkeit ist formlos aber schriftlich an die zuständige Dienststelle zu richten. Die folgenden Angaben sollten in dem Antrag oder der Anzeige enthalten sein: · Art der Nebentätigkeit · Auftrag- oder Arbeitgeber · Zeitpunkt ab dem die Nebentätigkeit aufgenommen werden soll · Der erwartete zeitliche Umfang pro Monat · Die zu erwartende Vergütung · Eine Versicherung, dass die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit erfolgt · Die Versicherung, dass Einrichtungen oder Material des Arbeitgebers nicht in Anspruch genommen werden · Eine Versicherung, dass die Tätigkeit nicht im Widerstreit mit städtischen oder dienstlichen Interessen steht |
Kontakt
Stadtplanungsamt
Berliner Platz 1
35390 Gießen
35390 Gießen
Sprechzeiten
Montag - Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:30 Uhr
Montag - Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie Termine außerhalb der Sprechzeiten direkt mit unseren Mitarbeiter/-innnen.
Auch als RSS verfügbar
Rechtsgrundlagen
Gesetzestext Baunutzungsverordnung
Gesetzestext Hessische Bauordnung