Die Gebühren müssen unaufgefordert innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag bezahlt werden, da die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen gilt.
Der Geschmacksmusterschutz gilt zunächst für 5 Jahre. Danach können Sie den Schutz auf höchstens 25 Jahre verlängern, indem Sie alle 5 Jahre die fälligen Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen.
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35390 Gießen
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Gesetzestext Hessische Bauordnung