- § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- § 61 IfSG Gesundheitsschadensanerkennung
- § 62 IfSG Heilbehandlungen
- § 63 IfSG Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
- § 65 IfSG Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
- § 66 IfSg Zahlungsverpflichteter
- § 20d Abs. 1 SGB V SIRL - Schutzimpfungsrichtlinie
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Gesetzestext Baunutzungsverordnung
Gesetzestext Hessische Bauordnung