Die Baustellenverordnung verpflichtet Sie grundsätzlich, die Einrichtung einer Baustelle bei der zuständigen Behörde rechtzeitig anzukündigen. Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist jedoch nicht erforderlich.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie insbesondere einen Koordinator bestellen.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestext Baunutzungsverordnung
Gesetzestext Hessische Bauordnung