Wahlsystem Direktwahlen
Die Direktwahlen finden statt, wenn die Amtszeit des Oberbürgermeisters oder Landrats, die für sechs Jahre gewählt werden, abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt.
Aufgrund des beinahe identischen Endes der beiden Amtszeiten von Oberbürgermeister*in und Landrat*rätin wird in Gießen der Tag dieser beiden Direktwahlen in der Regel zusammengelegt.
Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben Vorschriften wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl unter den beiden erfolgreichsten Bewerbern eine Stichwahl statt.
Abwahl von Bürgermeistern und Landräten
Die Abwahl von (Ober) -bürgermeistern und Landräten ist eine spiegelbildliche Einrichtung zur Direktwahl. Das Verfahren wird durch einen Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft eingeleitet, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf. Sofern der (Ober) -bürgermeister nicht binnen einer Woche nach dem Beschluss auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet, vollzieht sich die Abwahl dann nach den für einen Bürgerentscheid geltenden Bestimmungen. Der Amtsinhaber ist abgewählt, wenn sich hierfür eine Mehrheit der gültigen Stimmen findet, die mindestens 30 % der Wahlberechtigten ausmacht.