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Benutzungsbedingungen

Vor Inanspruchnahme des Grillplatzes ist die Benutzungsgebühr zu entrichten sowie eine Kaution in Höhe von 100,00 € beim Liegenschaftsamt zu hinterlegen. Voraussetzung für eine Anmietung ist weiterhin die Anerkennung der nachstehenden Auflagen:

  1. Die Benutzung des Grillplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Anlage entstehen und wird insoweit von allen Ansprüchen Dritter freigestellt.

  2. Es ist darauf zu achten, dass die Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden eingehalten werden. Im umgebenden Wald darf nicht geraucht werden.

  3. Toilettenpapier und Reinigungsmittel sind mitzubringen. Der Grillplatz ist nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß zu räumen und zu säubern (Hütte, Außenbereich, Grill und Rost sowie die Toilettenanlage). Sämtliche anfallenden Abfälle sind mitzunehmen und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Grillhütte, die Grillstelle und die Toilette sind nach Beendigung der Grillveranstaltung abzuschließen.

  4. Die Befeuerung des Grills ist nur mit Holzkohle erlaubt. Die Verwendung von Holz aus dem angrenzenden Wald ist nicht gestattet. Feuer außerhalb des Grills ist nicht zulässig.

  5. Die Verwendung von Einweggeschirr ist grundsätzlich verboten.

  6. Die Benutzung des Grillplatzes für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.

  7. Das Zelten und Übernachten auf dem Grillplatz ist nicht erlaubt.

  8. Den Anordnungen von Beauftragten des Liegenschaftsamtes ist nachzukommen.

  9. Ein Wasser- bzw. Stromanschluss ist nicht vorhanden. Der Betrieb von Stromerzeugern (Aggregaten) sowie der Aufbau von Lautsprechern ist verboten.

  10. Etwaige Schäden sowie Verunreinigungen sind unverzüglich dem Liegenschaftsamt mitzuteilen und nach fachlicher Anweisung auf eigene Kosten zu beseitigen. Wird dem nicht Folge geleistet, ist das Liegenschaftsamt berechtigt, die geforderten Maßnahmen durchzuführen bzw. zu beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.

  11. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Auflagen wird die hinterlegte Kaution einbehalten.

  12. Die Benutzung des Zufahrtsweges zum Grillplatz wird lediglich für ein Kraftfahrzeug gestattet. Die Wegesperre zu dem  Grillplatz ist nach jeder Durchfahrt sofort zu schließen. Ansonsten ist das Befahren von Wegen im Erholungsgebiet „Schiffenberg“ im Zusammenhang mit der Grillplatzbenutzung untersagt. Widerrechtliches Befahren der gesperrten Wege wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

  13. Die ausgehändigten Schlüssel sind am folgenden Werktag nach der Benutzung bis spätestens 11:00 Uhr im Liegenschaftsamt, Berliner Platz 1, Zimmer 03-124, zurückzugeben.

  14. Die Stadt kann in dringenden Fällen eine bereits erteilte Erlaubnis zur Benutzung des Grillplatzes fristlos - mündlich oder schriftlich - widerrufen, ohne dass hieraus ein Entschädigungsanspruch gegen die Stadt hergeleitet werden kann.
    Auch bei akuter Waldbrandgefahr werden die Grillhütten geschlossen und bestehende Buchungen kurzfristig storniert.

  15. Am gebuchten Tag steht der Grillplatz in der Zeit von 10.00 bis 0.00 Uhr zu Ihrer Verfügung.

 

Für weitere Fragen zu den Grillplätzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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