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Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige

Leistungsbeschreibung

Im Todesfall sind zunächst zur unverzüglichen Anordnung der Bestattung der Ehegatte sowie Verwandte des ersten und zweiten Grades verpflichtet.
Sind die genannten Angehörigen zunächst nicht aufzufinden oder nicht vorhanden, so ist der/die Leiter/-in des Krankenhauses, des Heims, des Lagers etc. in dem der/die Verstorbene zuletzt gelebt hat, zur Durchführung der Bestattung verpflichtet. Hat der Verstorbene nicht in einer solchen Institution gelebt und sind keine Verwandten auffindbar, so kümmern wir uns um die Bestattung.

Gebühren

Gebühren

Sollten noch Verwandte ermittelt werden, werden diesen die Kosten der Bestattung in Rechnung gestellt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. II 317-7)

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