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Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Nr. 99115005000000

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Hinweis zu den erforderlichen Unterlagen: "Meldeschein"

Beim Meldeschein handelt es sich nicht um eine Meldebescheinigung. Das Formular "Anmeldung einer Wohnung" wird bei der Anmeldung vor Ort elektronisch abgerufen. 

Die gesonderte Beantragung einer Meldebescheinigung vor der Anmeldung ist nicht nötig. 

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(Für die Abholung von Pässen und Personalausweisen wird kein Termin benötigt.)

Zuständige Stelle

Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Hinweise (Besonderheiten)

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des »Wohnens« in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

Dokument

Hervorgehende Dokumente
  • Meldebestätigung (aktuell)

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