Verkürzung der Sperrzeit für Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beantragen
Nr. 99050217057000Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in Hessen eine Sperrzeit. Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.
Grundsätzlich gelten in Hessen folgende Regelungen:
- Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen, z.B. das Aufstellen von Warenspielgeräten, stattfinden, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
Ausnahmen hiervon sind möglich.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können Sie die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene oder für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe auf Antrag verkürzen lassen.
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Hinweis: Für Spielhallen gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen 4:00 - 10:00 Uhr. Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen der Rechtsgrundlage.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein »öffentliches Bedürfnis« oder besondere öffentliche Verhältnisse zur Verkürzung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen.
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Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Voraussetzungen
Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen. Eine Verkürzung der Sperrzeit müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem »öffentlichen Bedürfnis« an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich darzulegen.
Erforderliche Unterlagen - Stadt Gießen
Formloser schriftlicher Antrag mit Begründung.
Kosten
- Ausnahmen nach § 3 SperrV sind gebührenfrei.
Verwaltungsgebühr: 122,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Es ist ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
- 0 — 3 Monat(e)
- Die Bearbeitungsdauer ist in jeder Kommune unterschiedlich. Spätestens nach 3 Monaten muss über die Verkürzung entschieden sein, ansonsten gilt sie als erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch