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Die Anwendung des Haushaltsschek-Verfahrens setzt voraus, dass
- die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (EUR 450,00 monatlich) eingehalten wird,
- der Arbeitgeber ein privater Haushalt ist und
- die haushaltsnahen Arbeiten normalerweise durch Angehörige des Haushaltes erledigt werden:
- Kochen,
- Putzen,
- Wäsche waschen,
- Bügeln,
- Einkaufen,
- Gartenarbeiten,
- Betreuung von Kindern, Senioren, kranken und pflegebedürftigen Menschen.
- Keine Handwerkerarbeiten wie beispielsweise Maurer- oder Elektrikerarbeiten.