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- Sie beziehen Arbeitslosengeld nach dem SGBIII.
- Sie haben bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen.
- Sie können Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweisen.
- Sie können die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorweisen. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder Banken.
- Die Agentur für Arbeit konnte Ihnen keine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt vermitteln.
- Sie haben das erforderliche Lebensjahr für den Bezug der Regelaltersrente noch nicht vollendet.