Der Qualifizierungsbedarf für den Arbeitnehmer muss begründet und mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.
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Die Qualifizierungsmaßnahme
- darf keine Rückkehr zur Vollarbeitszeit oder Erhöhung der Arbeitszeit verhindern,
- findet während des Bezugsraums von Kurzarbeitergeld statt und endet vor Ablauf des Anspruchs und
- darf in ihrem Umfang den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich überschreiten.
- Die Qualifizierungsmaßnahme sowie ihr Anbieter wurden nach SGB III und der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZVW)" anerkannt.
Davon ausgenommen sind innerbetriebliche Qualifizierungen, die mit eigenem Personal durchgeführt werden.
Achtung: Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist (z.B. Sicherheitsschulungen), sind von der Förderung generell ausgeschlossen. Bei gering qualifizierten Arbeitnehmern ist eine Förderung nach dem Bildungsgutscheinverfahren vorrangig.