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- bestehendes (auch geringfügiges) Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis zu Beginn der 6 Wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
- Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
- Beamtinnen wenden sich dagegen an ihren Dienstherrn
- zulässige Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber, das heißt, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums (z.B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse