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Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit dem Betrieb, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Betrieb vorliegen,
- Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb eine Tätigkeit aufnehmen,
- Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
- Sie nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind und
- Sie infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleiden.
Vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, beispielsweise Arbeitnehmer,
- die das für die "Regelaltersgrenze" im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,
- während der Zeit, für die Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
- die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen (Minijob / 400,00 Euro-Job),
- die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben,
- die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
- während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.