Der Antrag muss der oder dem zuständigen Landgerichtspräsidentin oder Landgerichtspräsidenten mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin mit den vollständigen Bewerbungsunterlagen zugehen. Später oder unvollständig eingehende Anträge können regelmäßig erst für den darauf folgenden Einstellungstermin berücksichtigt werden
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