Sie sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert und sie müssen pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein.
Mitglieder einer privaten Krankenversicherung müssen auch eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Die Leistungen sind denen der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung – wie bei der privaten Krankenversicherung.
Sie sind pflegebedürftig, wenn Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeit aufweisen und deshalb auf Hilfe angewiesen sind (§ 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch; § 14 SGB XI). Hierbei werden nicht nur körperliche, sondern auch sonstige (kognitive oder psychische) Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt.
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss eine Einstufung in die Pflegegrade 1-5 vorliegen.