Seiteninhalt
Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn die oder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, wenigstens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.