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Die Höhe der abzurechnenden Erstattungsbeträge richtet sich nach der Art der Maßnahme und deren Herstellungsaufwand. Der erstattungsfähige Aufwand wird
- durch die zulässige Grundfläche der durch den Bebauungsplan zugeordneten Grundstücke dividiert und
- mit den einzelnen zulässigen Grundflächen der Grundstücke multipliziert.
Das Ergebnis ist der Kostenerstattungsbetrag je Grundstück.