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Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 der RohrFLtgV und Anhang L der TRFL sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Die Prüfstelle muss insbesondere
- unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal).
- über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
- Organisationsstrukturen,
- mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige),
- und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen.
- eine ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen.
- bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben.
- über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.