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Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Als Sachkundenachweis für die Beratung zum Pflanzenschutz gelten:
- Zeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung in den Berufen:
- Landwirt(in)
- Forstwirt(in)
- Gärtner(in)
- Winzer(in)
- Zeugnis über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie des Weinbaues
- Pflanzenschutzlaborant/in, Landwirtschaftlich-technische Assistent/in, Landwirtschaftliche(r)-Laborant, Fachkraft Agrarservice, Schädlingsbekämpfer/in,
(bei Ausbildungsbeginn vor 14.02.2012) - Fachagrarwirt/in Landtechnik, geprüfte(r) Schädlingsbekämpfer/in,
(bei Ausbildungsbeginn vor 14.02.2012, danach ist eine gesonderte Bescheinigung der Ausbildungsstätte erforderlich.)
- Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung beim Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde
- Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten