Falls Sie als Verpflichteter geldwäscherechtliche Pflichten auf Dritte auslagern möchten ("Outsourcing" ), kann eine vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Dies betrifft die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich Archivierungspflichten (Aufzeichnung und Aufbewahrung im Hinblick auf Sorgfaltspflichten) und die Auslagerung der Erstattung von Verdachtsmeldungen.
Welche Unterlagen für eine Freistellung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten oder der Dokumentation der Risikoanalyse erforderlich sind, können Sie bei dem zuständigen Regierungspräsidium erfragen.