- Die/der Antragsteller/in muss Angehöriger der Landeszahnärztekammer Hessen sein
- Die vorgeschriebene Weiterbildung muss erfolgreich abgeschlossen worden sein
Die von einer anderen Zahnärztekammer zuerkannten Bezeichnungen dürfen weitergeführt werden.
Wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Weiterbildungsbezeichnung erworben haben, erhalten sie nach Überprüfung der Gleichwertigkeit die Anerkennung in dem jeweiligen Gebiet.