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- Benennung von:
- einer natürlichen oder juristischen Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
- einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Zertifizierungsstellen, die nach der BioSt-NachV anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden,
- Länder und Staaten, auf die sie sich beziehen;
- Eignung sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 -19 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt werden;
- Genauigkeit, Verlässlichkeit, Schutz vor Missbrauch, Bewertung der Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten;
- Sicherstellung einer angemessenen und unabhängigen Überprüfung der Daten und Nachweis einer solchen Überprüfung;
- Vorliegen von Standards, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 5 der Nachhaltigkeitsverordnungen entsprechen.