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- Die Gesellschaft entspricht den Erfordernissen der
§§ 59 c, 59 e und 59 f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). - Die Gesellschaft befindet sich nicht in Vermögensverfall.
- Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59 j BRAO) ist nachgewiesen oder es liegt eine vorläufige Deckungszusage vor.